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Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Ausgebols (C. 12, //)) erfolgt bei den
nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolvers
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit vom 1. April bis
30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres
zur Landwehr wuersett,
G. §. 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. S. 4.
Ueber Wmle chemaliger Ersatzreservisten siehe 8 13, und s.
8. 12.
Landwehrpflicht.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebolts ist von fünfjähriger Dauer.
Mannschaften der Kavalleric, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet
haben, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, in der Landwehr ersten Aufgebots
nur drei Jahre
mDer Eintritt n die Kandwehr ** Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere.
1. 2. 88.
Art. 1
Die Varsehung as der Kandnehr aeten Aufgebote in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt nach
erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrolvers
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der zeit vom 1. April bis 30. September
abläuft (vergl. § 11, neso), treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden
Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über.
G. v. 11. 2. 88 Art. II. §. 5.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März des-
jenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, endigt diese
Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Dienstpflichtige
sechs Jahrc der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat.
G. v. I1. 2. 88. Art. Il. F. 3.
Beispielsweise würde hiernach ein vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer Eingetretener,
welcher bei der Frühjahrs-Kontrolversammlung 1890 zur Landwehr zweiten Aufgebots übertritt, am
31. März 1896 und, sofern die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebots bei der Herbst-
Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am 31. März 1897 aus der Landwehr auszuscheiden haben.
Der Ulebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots (5 20, 2 tis )
erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne weiteres.
Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 1 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr ersten und
zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im besonderen wird hiernach ein Mann, welcher beispiels-
weise während der Zugehörigkeit zum Beurlaubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen
Kontrolentziehung u. s. w. zurückversetzt ist, ertt am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem
er das 41. Lebensjahr vollendet, zum Landstumm zweiten Aufgebots überzutreten haben. Eine Ver-
längerung der Dienstpflicht über das 40. Lebensjahr hinaus ist auf diese Weise jedoch nicht zulässig.
Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe §. 13, „ r 6.
§. 13.
Ersatzreser vepflicht.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-
truppentheilen. Derfelben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben Jahres-
klassen der ersg Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.
v. 11. 2. 38. Art. II §. 8 und 9.
.Die Eisabreseensict dauert zwölf n und rechnet vom 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres ab,
in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
v. 11. 2. 8g. Art. II. S. 15