Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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8. 2. 
Der zur Ausũbung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte ist für beide Schutz- 
gebiete, der zur Ausũbung der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Togo ermächtigte Beamte ist für das 
Schutzgebiet von Togo befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen 
und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung 
einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz in Togo ermächtigte Beamte hat seine 
Verordnungen (Absatz 1) sofort in Abschrift dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz 
ermächtigten Beamten mitzutheilen. Der letztere ist befugt, diese Verordnungen aufzuheben oder 
abzuändern. 
§. 3. 
Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1889 in Kraft. 
Berlin, den 29. März 1889. 
Der Reichskanzler. 
von Bismarck. 
Verfügung 
behufs Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der 
Marschall-Inseln. 
Auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), wird für das Schutzgebiet der Marschall-, Brown= und Providence= 
Inseln Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach 
8 16 des Gesetzes, bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihrer Befugniß zur Führung der 
Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 35) und nach §F. 35 des Gesetzes vom 
8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 137) zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den 
deutschen Konsulaten als Scemannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 432) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen. 
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz ge- 
nannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung. , v 
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Koslen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 
1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblat S. 245) erhoben. 
§. 2. 
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1889 in Kraft. 
Berlin, den 29. März 1889. 
Der Reichskanzler. 
von Bismarck.
	        
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