Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Die Mannschaften der Ersatreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem Zeilpunkt, 
von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. 
. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, kreten 
stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine 
Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus 
der Ersatzreserve erst zu demselben Jeityuntt wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 
Bezüglich der Zurückrersetzung kösn jüngere Jahresklassen findet §. 11,4 sinngemäße Anwendung. 
Ersatzreservisten, welche geübt haben (§. 117), treten nach Ablauf der Ersahreservepflicht zur Landwehr 
zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots (§. 20, 2 i .) über. 
Die Versetzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs= 
Kontrolversammlung. 
G. v. 11. 2. S8. Art. Il. §. 15. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach §. 12,„: ud - 
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen einberufen 
werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sic, sofern sie das ersatzreservepflichtige Alier noch 
nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ansgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern sie sich im 
reservepflichtigen Aliter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, zur 
Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als 
wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendeten, 
zur Einseellung. zum aktiven Dienst gelangt wären. 
2. 88. Art. II. J. 18. 
8. 14. 
Dienstpflicht in der stehenden Marine. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marinereservepflicht. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannshafen zur Marinereserve beurlaubt. 
.15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
Die Bestimmungen des §. 7, 1#. 2 un finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine sinngemäße 
Anwendung: die näheren Bestimmungen sind in der Marincordnung enthalten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine 
frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den Stationshafen des Reichs verschoben 
werden. 
W. G. §. 6. 
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für Lootsen 
und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe ihrer Aus- 
bildung für den * der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
§. 13, s. 
Junge Seeleu von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst 
oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen (S. 88, ), genügen ihrer aktiven 
Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst. 
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe 
Marineordnung, 5 
S. 13, 
Seeleute, welche auf einem r deusschen Handeleschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich 
in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Daner der bei der Aumusterung eingegangenen 
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