Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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23. 
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unterworfen. 
R. V. Art. 53. Abf. 4. 
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an Secleuten gedeckt. 
2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: » 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten- 
oder Hafffahrzeugen gefahren sind: 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig be- 
trieben haben; 
JO) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind: 
4) Maschinisten, Maschinistengehülsen und Heizer von See= und Flußdampfern. 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zu rechnen: 
a) rulzube welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölsf Wochen 
gefahren sind;: 
b) See-, Küsten= uud Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbs- 
mäßig betreiben. 
§. 24. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
1. Um im ollgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die 
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre 
(d. h. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, 
freiwillig zum gitiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten. 
. G. S. 10. 
2. Wehrpflichtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig eintreten. 
3. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aushebung nicht 
mehr unterworfen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10. 
4. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die Marine sind in 
den Abschnitten XIII und XIV, sowie in der Marineordnung enthalten. 
§. 25. 
Meldepflicht. 
1. Nach Beginn der Militärpflicht (§. 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in 
die Rekrutirungsstommrolle (5. 3, ) anzumelden (Meldepflicht).) 
R. M. G. 5. 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.) 
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen 
dauernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerks- 
gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militär= 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen: 
bc für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem 
sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte 
wohnen. 
*) Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährigfrefwilligen Dienst oder des Befähigungs- 
zeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurücksteckung von der Aushebung 
zu beantragen (F. 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle entbunden. 
½) Im übrigen siehe F. 77, 4.
	        
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