Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Memmingen, zu Velburg im Bezirk des Hauptzollamts zu Regensburg und zu Kraiburg im Bezirk 
des Hauptzollamts zu Simbach. 
Im Königreich Sachsen. 
Die Steuer-Rezeptur zu Schirgiswalde im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bautzen ist zur 
Erledigung von Begleitscheinen ! über Wein und Branntwein für das Privatlager von C. F. Hünlich in 
Wilthen ermächtigt worden. 
Im Königreich Württemberg. 
Dem Zollamt zu Calw im Bezirk des Hauptzollamts zu Stuttgart ist unter Verleihung des 
unbedingten Niederlagerechts die Ermächtigung zu Abfertigungen nach Maßgabe der §9. 63 und 66 bis 71 
des Vereinsgzollgesetzes, zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II, 
von Zuckerbegleitscheinen ! und ll und von Branntweinve 1 und ll, sowie zur Ausferti- 
gung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs und zur Nbferigung von Leinwand und 
Wollenwaaren (Nr. 22 1 und g., 1 und 2 und Nr. 41 d, 5 und 6 des Zolltarifs) zu andern als den 
höchsten Zollsätzen dieser Nummern ertheilt worden. 
Im Großherzogthum Baden. 
Den Steuer-Einnehmereien zu Lenzkirch und Neutadt im F, der Ober-Einnehmerei Donau- 
eschingen ist die Befugniß zur Erledigung von I beigelegt worden. 
Im Herzogthum Anhalt 
ist den Steuerämtern zu Bernburg und Cöthen die Bezeichnung Steueramt I. und denjenigen zu 
Ballenstedt, Coswig, Güsten, Oranienbaum und Zerbst die Bezeichnung Steueramt ll. beigelegt 
worden. Das Salzsteueramt zu Leopoldshall hat die Eigenschaft eines Steueramts I. 
Im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Befugniß des Steueramts zu Königsee zur Abfertigung von Liqueur in Flaschen und 
Kistenverpackung bei der Ausfuhr mit dem Anspruch auf Steuervergütung ist in Wegfall gekommen. 
Zur Abfertigung derjenigen mit dem Anspruch auf Vergütung der Verbrauchsabgabe von Brannt- 
wein ausgehenden Branntweinfabrikate, deren Alkoholgehalt nicht unter Anwendung des Thermo-Alkoholo- 
meters ermittelt werden kann, sind ferner ermächtigt worden: 
das Königlich bayerische Hauptzollamt zu München, das Königlich württembergische Haupt- 
zollamt zu Heilbronn, die Großherzoglich badischen Hauptämter zu Mannheim und Karls- 
ruhe, das Großherzoglich oldenburgische Hauptzollamt zu Brake und das Herzoglich braun- 
schweigische Hauptsteueramt zu Braunschweig. 
Die dem Großherzoglich sächsischen Steueramt zu Jena ertheilte Befugniß zur Erhebung der Stempel- 
steuer und Abstempelung von aus dem Auslande eingehenden Spielkarten (Central-Blatt für 1884 S. 129) 
ist zurückgezogen worden.
	        
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