Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Central Blatt 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
— 
Du beztiehen durch alle Postanstalten und hHuchhandlungen. 
  
  
  
  
6A . . Il 
XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 31. Mai 1889. 9 23. 
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Ingaft; 1. Senbes, and Sewerbe · Desen: Belannimachung dnds Alten i bhebiet 
der Pöysikaltsch-Lechnschen Reichsanfkalt über die du — im deutschen Schußzgebiet der Marschal 
ueektrische Meßgeräthe; — Abänderung des Verzelchnisses 3. Koninlat-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von 
er, im Reichsgeblet regelmäßigen Untersuchungen unter. Civilstands-Akten; — Ere *#½t Erthen 316 
liegenden und den Anforderungen der Reblaus-Konvention 7 * · "S"· 
entsprechend erklärten Gartenbau rc. Anlagen Seite 39 4. EE—W d Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Kelonlal-Wesen; Ermächtigung zur Vornahme von Civil. eichsgebtee 317 
  
1. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Bekanntmachung 
über die Prüfung elektrischer Meßgeräthe. 
Die zweite (technische) Abtheilung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt übernimmt die 
Prüfung der zeitigen Werthe von elektrischen Widerständen und Normalelementen sowie der Angabe 
von Strommessern und Spannungsmessern für Gleichstrom. Es bleibt der Reichsanstalt vorbe- 
halten, vor der Zulassung zur Prüfung eine Untersuchung der Brauchbarkeit und Dauerhaftigkeit 
dieser Geräthe eintreten zu lassen. 
Untersuchungen anderer als der oben genannten elektrischen Geräthe und Einrichtungen 
übernimmt die Reichsanstalt, soweit nach ihrem Ermessen ein allgemeines technisches oder wissen- 
schaftliches Interesse dabei vorliegt. Ueber den Umfang und die Ausführung solcher Untersuchungen 
findet eine besondere Vereinbarung mit den Betheiligten statt. 
Die Prüfung elektrischer Meßgeräthe wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen aus- 
geführt und kann ant Verlangen mit einer Beglaubigung verbunden werden. Der Erlaß von Be- 
stimmungen über die Prüfung hier nicht genannter Meßgeräthe wird vorbehalten. 
l. Widerstände. 
8. 1. 
Die Beglaubigung ist vorbehaltlich der Bestimmungen im §. 3 Nr. 1 und §. 5 nur zu- Material 
lässig für Einzelwiderstände und Widerstandssätze aus Platinsilber, Neusilber und ähnlichen Legi- 
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