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rungen, deren Leitungsfähigkeit durch die Temperatur erheblich größere Veränderungen als die der
vorgenannten Materialien nicht erfährt. Widerstände aus Graphit, Kohle und Elektrolyten sind
von der Beglaubigung ausgeschlossen.
8. 2.
Einrichlung. Die Einrichtung der zur Beglaubigung zuzulassenden Widerstände soll folgenden Anfor-
derungen genügen:
1. Die Anlage und Ausführung soll hinreichende Sicherheit und Unveränderlichkeit der
Werthe gewährleisten.
Theile, deren Beschädigung oder willkürliche Veränderung leicht möglich und schwer
wahrnehmbar ist, sollen in einem festen, bei der Einreichung abnehmbaren Gehäuse ein-
geschlossen sein, welches Einrichtungen für Aufnahme der durch die Reichsanstalt anzu-
bringenden Sicherungsverschlüsse trägt.
Auf jedem Meßgeräth soll eine Geschäftsnummer und eine Geschäftsfirma vermerkt sein;
die letztere kann durch ein amtlich eingetragenes Fabrikzeichen ersetzt werden.
. Der Werth des Widerstandes soll unter Beifügung der Bezeichnung „Ohm“ in dieser
Einheit auf dem Meßgeräth unzweideutig angegeben sein; auf Widerstandssätzen ist die
vorgenannte Bezeichnung nur einmal erforderlich.
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*
.3.
cietrauchorider · Je nach dem Antrage der Betheiligten do den die Widerstände als Gebrauchswiderstände
stund, Hräusom, oder als Präzisionswiderstände geprüft und beglaubigt, und zwar werden beglaubigt:
hehstbe un 1. als Gebrauchswiderstände solche Widerstände, deren Abweichung von den Normalen der
Reichsanstalt bei J4. 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers —## 0,005 des Soll-
werthes nicht überschreitet,
2. als Präzisionswiderstände solche Widerstände, welche bei der auf ihnen verzeichneten
Temperatur von den Normalen der Reichsanstalt um nicht mehr als = 0,001 des Soll-
werthes abweichen.
Bei Widerstandssätzen sollen diese Fehlergrenzen sowohl von jedem einzelnen Widerstand
als von beliebigen Zusammenfassungen mehrerer Widerstände eingchalten werden.
Lrempcralurangobe Die Angabe der Temperatur auf Präzisionswiderständen bat durch den Verfertiger zu er-
beierazisene folgen. Nur bei Glasröhren mit Quecksilberfüllung, deren Beglaubigung als Präzisionswiderstände
statthaft ist, Uübernimmt die Reichsanstalt auf Wunsch der Betheiligten die Anbringung dieser sowie
der nach §. 2 Nr. 4 erforderlichen Bezeichnungen.
ihre Fchlergrenzen.
BMüüsung. Die Prüfung von Gebrauchswiderständen erfolgt durch Vergleichung bei mittlerer Zimmer-
temperatur, diejenige von Präzisionswiderständen bei zwei verschiedenen, passend gewählten
Temperaturen.
8. 4.
neglanbigung. Die Beglaubigung geschieht durch Aufbringen eines Stempels und einer Prüfungsnummer
in der Nähe der Angabe des Widerstandswerthes durch Anlegung von Sicherungsverschlüssen am
Gchäuse sowie durch Ausfertigung eines Beglaubigungsscheins. Bei Widerstandssätzen wird der
Stempel in die Nähe eines der mittleren unter den angegebenen Widerstandswerthen gesetzt. Die
Stempel und die Verschlüsse zeigen das Bild des Reichsadlers und die Jahreszahl der Prüfung.
Bei dem Stempel für Präzisionswiderstände tritt ein fünsstrahliger Stern hinzu.
« Der den gestempelten Widerständen beigegebene Beglaubigungsschein bekundet bei Gebrauchs-
widerständen ihre Abweichung von den Normalen der Reichsanstalt bis auf = 0,001, für Präzisions-
widerstände bei zwei Temperaturen bis auf wenigstens = 0,0001 ihres Sollwerthes, doch wird bei
kleineren Widerständen die Angabe der Abweichungen nur bis zu 0,000 001 Ohm geführt. Hierbei
ist anzugeben, daß das Ohm zu 1,06 Siemens-Einheiten berechnet ist.
5.
Auyferwiderstände. Widerstände aus starken Kupferseilen, bSe s0 den Bestimmungen unter F. 2 Nr. 1, 3, 4
genügen, können ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden. Ein solcher Widerstand wird beie
der auf demselben angegebenen Temperatur oder, falls eine derartige Angabe fehlt, bei + 15 Grad
mit den Normalen der Reichsanstalt verglichen und, wenn die Abweichungen = 0,01 des Soll-