— 311 —
werthes nicht überschreiten, an den Abzweigungsstellen gestempelt. In der beigegebenen Prüfungs-
beshptgur wird die Einhaltung der Fehlergrenzen bekundet und das Gewicht des Widerstandes
aufgeführt.
II. Normalelemente.
g. 6.
Bis auf weiteres werden zur Prüfung und Beglaubigung nur Normalelemente nach
L. Clark mit der Bezeichnung als solche zugelassen, sofern deren Einrichtung ein Umkehren gestattet,
ohne daß das Zink mit dem Ouecksilber in Berührung kommt. Auch sollen die Anforderungen
unter §. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sein. Etwaige mit den Normalelementen fest verbundene Thermo-
meter müssen vor ihrer Einfügung der Reichsanstalt zur Prüfung vorgelegen haben und deren
Prüfungsstempel tragen.
S. 7
e Prüfung eines Normalelements erfolgt durch Vergleichung mit den Normalen der wuriu und ve.
Beeichsane. ist die Abweichung nicht größer als -# 0,001 Volt, so wird das Element unter sinn-
gemäßer Anwendung der Bestimmungen unter §. 4 Absatz 1 gestempelt und in dem beigegebenen
Beglaubigungsschein die Einhaltung der vorstehenden Fehlergrenze bekundet.
III. Strommesser und Spannungsmesser.
8.
Zur Prüfung und Beglaubigung zugelassen werden bis auf weiteres Strommesser für
Stromstärken bis zu 1000 Ampere und Spannungsmesser für Spannungen bis zu 300 Volt, sofern
dieselben den Anforderungen unter §. 2 Nr. 1 bis 3 genügen und sofern au ihnen die Werthe
der Skalentheile unter Beifügung der Whas nine „Ampere“ bezw. „Volt“ in diesen Einheiten un-
zweideutig vermerkt sind.
Auf Meßgeräthen, deren verbürgte Anwendung auf einen Theil der vorhandenen Skale
eingeschränkt werden soll, sind die Grenzen ihres Anwendungsgebietes anzugeben in der Form:
Strommesse richtig von . . ... bis Ampere“ bezw. „Spannungsmesser richtig von
bis Volt“. Hierbei soll das Anwendungsgebiet wenigstens 10 Skalen-Intervalle umfassen.
§. 9.
Die Prüfung eines Strommessers oder eines Spanmungsnessers erfolgt durch Vergleichung
mit den Normalen der Reichsanstalt an wenigstens 3 Skalenstellen und zwar bei steigender sowie
bei fallender Stromstärke bezw. Spannung.
Bei der Prüfung von Spannungsmessern, welche nach unzweideutiger Aufschrift nur mit
kurzer oder nur mit langdauernder Einschaltuug gebraucht werden sollen, wird die Dauer der Ein-
schaltung dementsprechend bemessen und zwar im ersten Falle auf höchstens 1 Minute, im anderen
Falle auf wenigstens 1 Stunde. Fehlt eine Angabe der Einschaltungsdauer, für welche ein Span-
nungsmesser bestimmt ist, so sollen die Fehlergrenzen für kurze und für dauernde Einschaltung ein-
gehalten werden.
S. 1
Die Beglaubigung erfolgt bei i ohne Beschränkung des Anwendungsgebietes,
wenn die gefundenen Fehler entweder nicht über z= 0,2 der die Prüfungsstelle enthaltenden bezw.
ihr benachbarten Skalen-Intervalle oder nicht über # 0,01 des Sollwerthes hinausgehen; bei Ge-
räthen mit beschränkter Anwendung der Skale (§. 8 Abs. 2) soll der Fehler innerhalb des An-
wendungsgebietes -= 0,01 des Sollwerthes nicht übersteigen.
Die Stempelung eines Strommessers oder eines Spannungsmessers geschieht nach Maß-
gabe der Bestimmungen unter §. 4 Abs. 1; der Stempel erhält seinen Platz nahe der Mitte des
Anwendungsgebietes der Skale. Dem gestempelten Meßgeräht wird ein Beglaubigungsschein bei-
gegeben, welcher die gefundenen Fehler bekundet.
IV. Gebühren.
S. 11.
Es werden erhoben:
1. für die Prüfung und Stempelung
Einrichtung.
#gung
Ginrichtung.
Prüfung.
Fehlergrenzen.
Beglaubigung ·