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Abschnitt IV.
Gruacsätze für Enischeilungen über Mililärpflicktige.
§. 28.
Entscheidungen der Ersatzbehörden im allgemeinen.
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die
bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.
Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige.
.Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung
für einen bestimmten Zeitraum.
Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der
a) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine,
c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots,
4) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve,
e) Aushebung ur einen Truppen= oder Marinetheil.
S. 29.
Vorläufige Entscheidungen.
nZurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30),
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (S. 31),
I) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (S§. 32 und 33),
4) als überzählig (§. 34).
Die Zurückstellungen unter 1 a bis c werden in der Regel durch die Ersatzkommission, die unter 14
durch die Ober-Ersatzkommission verfügt.
In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin
für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre.
Lassen besondere im Gesetz begründete Verhältnisse eine weitergehende Berüchichtigung gerech
fertgt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum dritten Militärpflichtiahre
zulässig.
R. M. G. F. 20.
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtiahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§. 30, „2), und zwar bis zum fünften Militärpflichtjahre,
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 32,8) und zwar in ausnahmsweisen
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. l. 33, und 89, ),
e) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst, und zwar bis zum 1. Oktober
des siebenten Militärpflichtjahres (§§. 32, und 93).
RN. M. G. §§. 18 und 20. G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 14.
Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu Jahr erfolgen.
(Siehe jedoch §. 93, „ u z.)
Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige ge-
stellungspflichtig ist (§. 26, ).
;. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer derselben die
Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im
Bezirk derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Münschen
sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach
dem neuen Gestellungsorte zu beantragen.