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In den ärztlichen Zeugnissen (Zisser 13 und b) ist außerdem von genanntem Konsul anzugeben,
daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten stattgefunden hat.
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Marine ist in der Regel noch die Hinzuziehung eines Offiziers
derselben erforderlich.
. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (s. 23) dürfen im Auslande
durch die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine
eingestellt werden: desgleichen Freiwillige der Landbevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktiven
Dienst verpflichten
Die heimahhiche Ersatzkommission (§. 25, 3 e 4) ist durch den zuständigen Marinetheil hiervon
zu benachrichtigen.
F. 43.
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marinc.
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe, oder zum Dienst ohne Wasse, oder
zum Dienst als Arbeitssoldat.
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 30, — Militärpflichtige nur dann
auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind.
. Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich an
Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung von den s überhaupt nicht oder
nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (58. 65,
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung krir o0h sind im Abschnitt IX enthalten.
Abschnitt V.
Kistenfährung.
S. 44.
Listenführung im allgemeinen.
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich
geschrieben. werden.
Frrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. Der Grund
der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3,2) und den Vorstellungslisten (§. 50).
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und den
Restantenlisten.
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen derselben
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben Aus-
hebungsbezirks.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs-
bezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht endgültig entschieden ist.
mDie Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine end-
gültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet.
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, sind
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten Heften den
alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren.
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als auch alle
Bemerkungen leserlich bleiben.
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch besondere Ver-
hältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getrossenen Bestimmungen ist für die