Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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3. eines zahnärzkiichen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Universitäten des Deut- 
schen Reichs. 
Der Meldung zur Prüfung sind die Nachweise über die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen 
in Urschrift, sowie ein kurzer Lebenslauf beizufügen. 
Mit der Zulassungsverfügung ist dem Kandidaten ein Abdruck der gegenwärtigen Vorschriften 
zuzustellen. 
Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsverfügung unter Vor- 
zeigung derselben, sowie der Onittung über die eingezahlten Gebühren (§. 13) bei dem Vorsitzenden der 
Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte. 
I. Im ersten Abschnitt hat der Kandidat vor dem chirurgischen Mitgliede der Prüfungskommission 
einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahnfleisches, des 
harten Gaumens u. s. w., zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie 
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll 
aufzunehmen und noch an demselben Tage über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, 
welcher, mit Datum und Unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. 
II. Der zweite Abschnitt zerfällt in drei Theile: 
1. Anatomie und Physiologie, 
2. allgemeine Pathologie, Therapie und Heilmittellehre, einschließlich der Toxikologie, 
3. spezielle chirurgisch-zahnärztliche Pathologie und Therapie. 
In jedem Theile hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission zwei 
Fragen schriftlich unter Klausur und ohne Benutzung von Hülfsmitteln zu beantworten. Die Fragen 
werden durch das Loos bestimmt. Zu diesem Zweck hat die Kommission Aufgabensammlungen, welche 
die betreffenden Früfungsfacher möglichst vollständig umfassen, anzulegen und alljährlich vor dem Beginn 
der Prüfungen (§. 3 Absatz 3) zu revidiren. 
III. Im dritten Abschnitt, welcher in zwei Theile zerfällt, hat der Kandidat in Gegenwart eines 
Examinators 
1. seine praktischen Kenntmisse in der Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente, sowie in der 
Ausführung von Zahnoperationen an einem Lebenden nachzuweisen und dabei mindestens zwei 
Füllungen — darunter eine Goldfüllung —, zwei Ausziehungen und eine Reinigung der 
Zähne auszuführen, 
2. seine praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Ersatzstücken oder Regulirapparaten nach- 
zuweisen und dabei mindestens ein Ersatzstück mit künstlichen Zähnen oder einen Regulirapparat 
für den Mund eines Lebenden anzufertigen. 
Die Wahl des Materials bleibt dem Examinator überlassen. Die Prüfung im dritten Abschnitt ist von 
dem praktischen Zahnarzt abzuhallen. Wenn einer Prüfungskommission mehrere praktische Zahnärzte 
beigegeben sind, so kann der Vorsitzende für jeden Theil des brinen Abschnitts einen besonderen Exami- 
nator bestellen. 
IV. Im vierten Abschnitt ist der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden von wenigstens drei 
Examinatoren, unter welchen sich ein praktischer Zahnarzt befinden muß, über die Anatomie, Physiologie, 
Pathologie und Diätetik der Zähne, über die Krankheiten derselben und des Zahnfleisches, über die Be- 
reitung und Wirkung der Zahnarzneien und über die Indikationen zur Anwendung der verschiedenen 
Zahnoperationen mündlich zu prüfen. Die Prüfung in diesem Abschnitt ist öffentlich. 
g. 6. 
Die Aufgaben und die Kranken sind dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben 
zu überweisen. Zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von 
acht Tagen liegen. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, 
dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. 
Wer in einem der ersten drei Abschnitte nicht vollständig besteht, hat, soweit es die Umstände 
gestatten, die Wahl, ob er sich der Prüfung in einem der anderen Abschnitte sogleich oder erst nach 
Wiederholung des nicht bestandenen unterziehen will.
	        
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