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8. 8.
Die Prüfung in der Chemie und Physik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharmazeu-
tischen Approbationsprüsung kann als Aequivalent der entsprechenden Fächer der naturwissenschaftlichen
Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt werden.
g. 9.
4. Festftellung des Ergebnisses.
Ueber den Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (§. 7) wird von dem
betreffenden Examinator eine Zensur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1)
— gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5). Z
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungsfache mindestens
die Zensur „genügend“ erhalten Has.
Als Schlußzensur darf „sehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der
Prüfungsfächer „sehr gut“ und in allen übrigen Fächern „gut“,
die Schlußzensur „gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer „gut“ oder
wenigstens in der Hälfte der Fächer „sehr gut“ und in allen übrigen mindestens „genügend“ bestanden hat.
Die Schlußzensur „genügend“ ist zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungs=
fächer die Zensur „genügend“ und in keinem Fache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erhielt.
Die Schlußzensur „ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungsfächern
mindestens „genügend“ bestand.
at der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern „ungenügend“, oder in mehr als einem
Prüfungsfache „schlecht", oder in einem Prüfungsfache „schlecht" und in einem anderen „ungenügend“
erhalten, so darf nur die Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat dies
die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzensur „schlecht“ erhalten hätte.
8. 10.
5. Wlederholung.
Hat der Examinand die Schlußzensur „ungenügend“ erhalten, so ist ihm nach Ablauf von drei
Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu gestatten, in welchen er nicht bestanden hat.
Besteht der Examinand bei dieser Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern „unge-
nügend" oder „schlecht“, so bat derselbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die Schluß-
zenfur „schlecht“ ertheilt werden muß, nach Ablauf von sechs Monaten die naturwissenschaftliche Prüfung
in sämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der Kandidat
sich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Nachprüfung nicht meldet.
ei der Schlußzensur „schlecht“ ist die naturwissenschaftliche Prüfung in sammlchen Prüfungs-
fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung ist nur mit ausdrücklicher Genehmi-
gung der zuständigen Zentralbehörde statthaft.
S. 11.
6. Gebühren.
Die Gebühren für die naturwissenschaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder-
holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.
S. 12.
B. Fachprüfung.
1. Bedingungen der Zulassung.
Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat
a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden,
b) nach deren Ablegung mindestens drei Semester deutsche thierärztliche Lehranstalten, im ganzen
aber mindestens sieben Semester thierärztliche oder andere böher wissenschaftliche deutsche Lehr-
anstalten besucht und auf denselben das Studium der nachstehend verzeichneten Fächer erledigt hat: