Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund versäumt, 
so ist er von dem Vorsitzenden bis zur nächsten Prüfungsperiode zurückzustellen. 
S. 16. 
gandid In der anatomischen, physiologischen und pathologisch-anatomischen Prüfung (§. 14. I.) hat der 
andidat: « 
1. eine der Körperhöhlen irgend eines Thieres im Beisein der Examinatoren zu öffnen und deren 
Inhalt zu demonstriren; 
Hein osteologisches und ein splanchnologisches Präparat ex tempore zu beschreiben und zu 
erläutern; 
Hein anatomisches Präparat unter Klaufur oder Aussicht anzufertigen und zu demonstriren; 
. ein histologisches Präparat vor den Augen der Examinatoren anzufertigen und zu erklären; 
eine physiologische Aufgabe er tempore durch mündlichen Vortrag abzuhandeln: 
entweder die Sektion der Leiche eines kranken Thieres bezw. einer Körperhöhle auszuführen, 
oder ein pathologisch-anatomisches Präparat zu demonstriren, und in beiden Fällen den Befund 
zu Protokoll zu diktiren; ferner ein pathologisch-anatomisches Präparat für das Mikroskop 
anzufertigen und zu demonstriren. 
Die anatomischen und physiologischen Ausgaben werden von den Kandidaten durch das Loos 
sers d 
gezogen. 
Die Kommission für diesen Abschnitt besteht aus drei Examinatoren. 
8. 17. 
In der kklinischen Prüfung (F. 14. II.) hat der Kandidat: 
1. ein ihm in der Regel auf drei Tage zu überweisendes, an einer inneren Krankheit leidendes 
Thier zu untersuchen und nach Feststellung der Diagnose zu behandeln; 
2. ein an einer chirurgischen Krankheit leidendes Thier zu untersuchen und nach Feststellung der 
Diagnose mindestens 3 Tage lang zu behandeln. 
In beiden Fällen hat der Kandidat sofort eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form 
unter Klausur auszuarbeiten. 
Die mündliche Prüfung über jeden Fall findet erst nach der schriftlichen Bearbeitung statt. 
Die bei der Behandlung anzuwendenden Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen. 
Ferner hat der Kandidat 
3. drei Operationen, von denen sich eine auf den praktischen Hufbeschlag beziehen muß, zu demon- 
striren und praktisch auszuführen; 
4. zwei ihm vorzulegende frische oder getrocknete offizinelle Pflanzen oder Pflanzentheile zu demon- 
fien, auch zwei ihm vorzulegende chemisch-pharmazeutische Präparate nach Bestandtheilen, 
Darstellung u. s. w. zu erklären. Außerdem hat der Kandidat in Gegenwart der Examinatoren 
zwei ihm gestellte Aufgaben zur Verschreibung verschiedener Arzneiformen schriftlich zu lösen 
und über die Wirkung und Anwendung einzelner Arzneimittel Auskunft zu geben. 
Die Operationen (3), sowie die zu demonstrirenden pflanzlichen und chemisch-pharmazeutischen Prä- 
parate (4) werden durch das Loos bestimmt. 
Die Prüfungskommission für jedes Prüfungsfach (1—4) besteht aus zwei Examinatoren. 
8. 18. 
Die Schlußprüfung (§. 14. III.) tann sich auf alle thierärztlichen Fächer erstrecken, soweit sie nicht 
schon in den vorangegangenen Prüfungsabschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind. 
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden. 
Dieselbe ist unter dem Vorsitz des Direktors durch mindestens drei Examinatoren zu bewirken. 
Jeder Examinator hat auf die Prüfung des einzelnen Kandidaten eine Zeit von 10—15 Minuten 
zu verwenden. 
8. 19. 
Ueber die mündlichen Prüfungen jedes Kandidaten wird ein besonderes Protokoll unter Anführung 
der Prüfungsgegenstände ausgenommen und von dem Vorsitzenden und den betheiligten Examinatoren 
vollzogen. 
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