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Die Fachprüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§. 13 Absatz 2) sind dem Kandidaten
erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der
Rückgabe sämmtliche Behörden (S. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der
Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse
zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Abgangszeugnisses derjenigen Lehranstalt (§. 126b),
welche der Kandidat zuletzt besucht hat, ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung ein-
zutragen.
III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
8. 25.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in Ausnahmefällen in Uebereinstimmung mit der zuständigen
Landesregierung von einzelnen der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen (88. 5 und 12)
Dispensation zu ertheilen.
8. 26.
Nach dem Schluß der Fachprüfung im Sommerhalbjahr werden die Namen der im letzten Jahre
Approbirten von der die Approbation ausstellenden Behörde dem Reichskanzler mitgetheilt.
8. 27.
Diejenigen Kandidaten der Thierheilkunde, welche bereits vor dem 1. Oktober 1879 das Studium
der Thiecheilkunde begonnen haben, sind zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das im
§. 3. III. der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 635) bezeichnete Maß
wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
Von der Verpflichtung zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung sind diejenigen Kandidaten
entbunden, welche bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 27. März 1878 an einer thier-
ärztlichen Lehranstalt inskribirt waren, dieselben sind dagegen bei der Schlußprüfung auch in den Naturwissen-
schaften zu prüfen.
§. 28.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zum Dienste im Reichsheere bestimmten Roßärzte
mit nachfolgenden Vorbehalten Anwendung:
a) die Militär-Eleven sind von der Prüfung im Hubbeschlage zu entbinden, falls sie eine solche
Prüfung an einer Militär-Roßarztschule oder an einer andern thierärztlichen Lehranstalt bereits
bestanden haben;
b) dieselben sind, falls sie das Studium der Thierheilkunde vor dem 1. Oktober 1881 begonnen
boben, zu den Prüfungen auch dann zuzulassen, wenn sie nur das durch die früheren Vor-
chriften erforderte Maß wissenschaftlicher Vorbildung besitzen.
§. 29.
Alle über die Prüfung der Thierärzte ergangenen Vorschriften sind aufgehoben.
Thierärztlicher Approbationsschein.
Nachdem Herr
aus
us
die thierärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission
u mit dem Prädikate bestanden hat,
wird ihm hierdurch
die Approbation als Thierarzt
im Gebiete des Deutschen Reichs in Gemäßheit des 8. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ertheilt.
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