Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

Muster 8 
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Abschnitt VII. 
Vorbereitungsgeschäft. 
S. 56. 
Vorbereitungsgeschäft im allgemeinen. 
Das Vorbereitungsgeschäft . 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Musterungs- 
beginn. 
Während dieses zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung alterer Grundlisten, 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen Nachweisungen 
(Vorbereitungseingaben), 
J0) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission. 
S. 57. 
Aufstellung der Grundlisten. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat Januar durch 
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise die zur Anmeldung 
zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, 
Brot= oder Fabrikherren 2c. zur Befolgung der im §. 25 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, sind nach vor- 
heriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen eine Bescheinigung über die er- 
folgte Anmeldung zu ertheilen. 
. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen siehe §§. 45 und 46. 
Ueber die Einreichung der Rekrutirungsstammrollen u. s. w. an den Civilvorsitzenden der Ersatzkom- 
missionen siehe S. 46, 11. 
. Ueber die Aufstellung der alphabetischen ese des laufenden Jahres und die Berichtigung der alpha- 
betischen Listen der beiden Vorjahre siehe S. 4 
. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisen siehe §. 48. 
. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Kuteifen für ihren Gebrauch erforderlich er- 
achten, lassen sie dieselben durch ihr Büreaupersonal anfertigen (§. 14, . 
S. 58. 
Vorbereitungseingaben. 
Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft einrangiren zu können 
(§5. 66), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe F. 66,; 
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum . Februar jedes Jahres durch die Ober- 
Ersatzkommission festgestellt. 
Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung gezogenen 
höchsten Nummern durch die Infanterie-Brig den Generalkommandos, in Dessen dem 
Divisionskommando und durch diese dem preußischen Kriegsministerium nach Muster 8 zum 1. März 
anzuzeigen. 
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden Kriegsministerien 
dem preußischen Kriegsministerium zu dem angegebenen Zeitpunkt gleichfalls eine derartige Uebersicht 
zugehen. 
Letzteres stellt eine Uebersicht für sämmtliche Aushebungsbezirke des Deutschen Reichs auf und 
macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt. 
Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nachweisung der aus ihren Aus- 
hebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre freiwillig eingetretenen Mannschaften ein.“) 
*) Abgesehen von den im §. 86, 4 vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur dieienigen freiwillig einge- 
tretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Ciollvorstzenden den Meldeschein (ö. 84, 2) ertheilt haben, und die- 
jenigen Einjährig.Freiwilligen, deren Zurückstellung (§. 93, 2, 3 und c) ste vermittelt haben bezw. über deren Einstellung ieiaen, 
sofern eine Jure ttellung überhaupt noch nicht verfügt war, von den betreffenden Truppen= (Marine .) theilen Mitiheilung 
gemacht worden ist.
	        
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