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Rekruten, die nachträglich anzurechnen (8. 52, 9), werden in diese Nachweisung unter „Außerdem“
gleichfalls aufgenommen.
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung vorhanden, sügen die Civilvorsitzenden eine summarische Nachweisung der= Muster 9
selben nach Muster 9 bei ( 15. 1/4.)
Der Militärvorsitzende der D läßt die unter Ziffer 4 bezeichneten Nachweisungen ilebeien S
für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 9 und 10 zusammenstellen und reicht dieselben .
zum 1. April dem Generalkommando,') in Hessen dem Divisionskommando, ein. dizen der ser
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt, werden sie bis zum 15. April ischen .
an das preußische Kriegsministerium eingereicht, welches die weitere Mittheilung (ausschließlich Bayern) ——
an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen bis zum 1. Mai (5. 51,-) vermittelt (§. 52, ie 9
a und 4). . 119.)
§ 5. » Ists-Ists-
Vorbereitung der Musterungsreise. vrn ea ·
Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört:
a) die Feststellung des Reiseplans,
b) die Berufung des Musterungspersonals,
I) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung.
S. 60.
Musterungereise.
Die Reisezeit hängt von der Bestimmung des J Brigadek deurs darüber ab, bis zu
welchem Zeitpunkt das Musterungsgeschäft beendet sein muß. Diese Bestimmung muß bis zum
15. März erfolgt sein.
Der Bezirkskommandeur stellt hiernach einen Reiseplan für seinen Landwehrbezirk auf und theilt ihn
den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter Aushebungsbezirke mit.
Bei Ausfstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhaudenen Eisenbahn-, Dampfsschiff= und Chausseeverbindungen,
61) Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Civilvorsitzende der Ersatz-
kommission seinen Amtssitz hat (siehe jedoch Ziffer 4),
4) Rücksichtmahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfernungen,
6) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen.
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs= und Landtags-
wahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Gründonnerstag und dem auf den
Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden.
Unm der unter 3 4 enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so zu wählen, daß
die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen Tag (einschließlich des Rück-
wegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden.
Mit Rücksicht hierauf hat die Jusammenlegung der einzelnen Gemeinden und gleichartigen Ver-
bände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§. 1
Hee Zahl der an einem Tage zu musternden Milllärpflichigen darf 200 nur ausnahmsweise über-
eigen.
Sind seitens der Civilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten Reiseplan
Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatzkommission (zu Händen des
Militärvorsitzenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung zu
tragen, oder es ist die Enscheiung der Ober-Ersatzkommission herbeizuführen.
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten
in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige Zimmer zur Abhaltung des
Musterungsgeschä 8* und ein bedeckter Raum als Versammlungsort der Militärpflichtigen.
*) In Württemberg dem Ober Rekrutirungsrath.