Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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BPläne besteht in München und Nürnberg eine 
vom Magistrat berufene „Künstlerkommission“. 
Für die Förderung heimischer BWeise, für die 
Pflege des Denkmalschutzes und für die Ausarbei- 
tung von Generalbaulinienplänen in rasch wach- 
senden Gemeinden leistet der 1901 gegründete 
„bayer. Verein für Volkskunst und Volkskunde“ 
im Zusammenarbeiten mit den Behörden hervor- 
ragende Arbeit. 
Zur Hebung des landwirtschaftlichen B. wurde 
im Jahre 1901 mit staatlicher Unterstützung eine 
„Baustelle des bayer. Landwirtschaftsrates“ er- 
richtet, welche durch Auskunftserteilung, Gut- 
achtensabgabe und durch unmittelbare Hilfe- 
leistung bei BFührungen das landwirtschaftliche 
Bauwesen in günstigster Weise zu beeinflussen 
vermochte. 
#§#2. Die Berufsbildung der Baubeamten. Die 
Vorschriften für die Ausbildung und Prüfung der 
höheren Beamten wie auch diejenigen für das 
mittlere und niedere Personal werden z. Z. einer 
umfassenden Neubearbeitung unterzogen. 
Höhere Beamte. Hier war bisher die 
A#f v. 5. 2.72 (Reg Bl 501) maßgebend, wonach 
Absolventen eines Gymnasiums oder Realgym- 
nasiums und einer technischen Hochschule zu einer 
zweijährigen Praxis an einem bayer. BAmte je 
nach der Fachrichtung als Ingenicur oder Architekt 
mit dem Titel „Staatsbaupraktikant“ zugelassen 
wurden. Nach dem Bestehen des an der Kal Ober- 
sten BBehörde abgehaltenen Staatskonkurses er- 
halten die geprüften Praktikanten den Titel „Re- 
gierungsbaumcister" (A#fv. 14. 8.06, GV Bl327), 
worauf sie, wenn in den Staatsbaudienst über- 
nommen, nach Bedarf den BAemtern zur Dienst- 
leistung zugewiesen werden. 
  
B. Baugewerbe 
1. Arbeitgeber. Da hiefür eine landesge- 
setzliche Regelung nicht besteht, sind die Bestim- 
mungen der GewO, insbesondere & 133 Abs 1 
dafür maßgebend, welche Bedingungen an die 
Führung des Meistertitels und die Befugnis zur 
Haltung von Gesellen geknüpft sind. Daß diese 
Bestimmungen, wonach den Meistertitel in Ver- 
bindung mit der Bezeichnung eines Handwerks 
nur solche Handwerker führen dürfen, welche für 
ihr Handwerk die Meisterprüfung bestanden und 
das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, erfüllt 
werden, haben die Gemeindeverwaltungsbehörden 
namentlich bei Führung der Standesamtsregister 
zu überwachen. (Min Bek v. 19. 9. 1906 Nr. 14674 
und vom 27. 5. 1910 Nr. 13 466, II.) Den Meister- 
prüfungen gleichgestellt sind die Schlußprüfungen 
der Baugewerkschulen und verschiedener Hand- 
werkerfachschulen M v. 3. 4. 1909 Nr. 7947, II 
und v. 5. 12. 1909 Nr. 30 967, II. Das Recht 
zur Führung des Meistertitels steht auch nicht 
selbständigen Handwerkern zu, soferne sie sonst die 
Voraussetzungen des § 133 Abs 1 der GewO er- 
füllen, MB d. Ae. v. 5. 9. 1908, Nr. 21273, II. 
Die Verleihung der Befugnis zur Gesellenhal- 
tung erfolgt auf Antrag der Handwerskammern 
durch die K. Kreisregierung, Kammer des Innern. 
Die Ausübung des Gewerbes als Bauunter- 
nehmer und Bauleiter kann, außer durch das 
Rv. 7. 1. 1907 über die Abänderung der Gew O 
(Vollzugsbekanntmachung v. 28. 3.07, Nr. 5718, II) 
Bauwesen (II. Bayern) 
  
nach den Bestimmungen des 872 Abss der allg. 
BOv. 17. 2. 1901 und des §& 91 der M50 v. 
29. 7. 1895 in der Fassung der V v. 21. 3. 
1900 untersagt werden, wenn der Bauleiter die 
für eine sichere Bauführung erforderliche Ver- 
lässigkeit nicht besitzt. 
2. Bauarbeiter. Auf Grund des 5 120e 
Abs 2 Gew)0 sind oberpolizeiliche Vorschriften 
unterm 21. 11. 1008 Nr. 27 136 erlassen, wonach 
Arbeiterinnen auf Bauten mit dem Tragen von 
Lasten und auf Baugerüsten überhaupt nicht be- 
schäftigt werden dürfen. 
C. Baupolizei 
#3. Quellen. # 4. Materieller Inhalt. # 5. Formeller 
Inhalt. 1 6. Baupolizeibehörden. 
3. Quellen. Die Grundlage des bayer. BP- 
Rechtes bildet der a. 101 des Polizeistraf- 
gesetzbuches für Bayern v. 26. 12. 71 in der 
JFassung der Gesetze v. 22. 6. 00 und v. 6. 7. 08. 
  
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Hienach können baupolizeiliche Vorschriften in 
bezug auf Festsetzung und Einhaltung von B- und 
Vorgartenlinien, dann zum Zwecke der Feuer- 
sicherheit und Festigkeit der BFührung, sowie der 
Gesundheit durch Verordnung, ober= oder ortspo- 
lizeiliche Vorschriften, im Interesse der Verschöne- 
rung auch durch distriktspolizeiliche Vorschristen 
erlassen werden. Auf dieser Grundlage beruht 
die bayer. Bauordnung v. 17. 2. Ol, 
GVhl 87, eine BO, die für das ganze König- 
reich mit Ausnahme der Landeshauptstadt Mün- 
chen Gültigkeit hat. Die für München gel- 
tende Bauordnung v. 29.7.95 (GWVBl333) 
fußt auf gleicher Grundlage. Daneben bestehen 
noch Verordnungen über das offene B- 
System und die Wohnungsaussicht, ferner als An- 
weisungen der Behörden auf den verschiedenen 
Gebieten der BP Ministerial -Entschlie- 
ß u gen, auf welche noch näher einzugehen sein 
wird. 
Das Ver fahren in BPangelegenheiten 
regelt sich nach den einschlägigen Bestimmungen 
der BO (N58—79 d. BO v. 17. 2.01, g8 76 -98 
der Münchener B0O v. 29. 7. 95). 
Die Erhebung von Baupolizeigebüh- 
fren erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes 
über das Gebührenwesen in der Fassung vom 
Jahre 1899 (GWl 904) 
Zur Verhütung von Bauunfällen sind 
auf Grund des a 101 des PolSt GB, sowie &120 e 
Abs II der Gewp, ferner der && 113—117 des 
Gew und §& 40 des B= und UWV oberpolizeiliche 
Vorschriften zum Schutze der bei Bauten beschäf- 
tigten Personen erlassen und zwar für Hochbauten 
unterm 24. 7. 04, für Tiefbauten unterm 4. 9. 05. 
# 4. Materieller Inhalt. 1. Vorschrif- 
ten der Bauordnungen. Vollkommene 
BFreiheit des Grundeigentums gibt es in 
Bayern nicht; dagegen sind für einzelne 
Gegenden, wie das Hochgebirge, den bayri- 
schen Wald, den Böhmerwald, endlich die 
Waldbezirke der Oberpfalz, im Fichtel= und Rhön- 
gebirge, im Spessart und Odenwalde und im 
fränkischen Walde weitestgehende Erleichterungen 
gestattet (§ 56 BO), welche insbesondere die Um- 
gangnahme von Massivbau und feuersicherer Dek- 
kung betreffen und den ausgiebigen Gebrauch des
	        
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