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Die lauffäßg gebliebenen Wagen können sodann mit dem Originalbegleitschein weiter-
gesandt und am Bestimmungsorte alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden.
Dem nächsten Zoll oder Steueramt ist von der Trennung der Wagen und deren Ursache
sofort Anzeige zu machen. Dieses beziehungsweise der von demselben beauftragte Beamte hat
nach der Vorschrift im §. 28 des Begleitschein-Regulativs zu verfahren und das Geschehene in
der Begleitscheinabschrift zu bemerken
Eine Aenderung der Bestimmung für die murüstgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen.
Beim Empfangsamt ist die übfertigung auf Grund der dem Original als Belag beizu-
sügenden Begleitscheinabschrift zu bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmäßig zu
erledigen.“
Berlin, den 21. November 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Malpahn.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
In Bezug auf die Zuckersteuerstellen (vergl. das Verzeichniß auf Seite 541 und flgd.) ist nach-
stehende Aenderung eingetreten:
Im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die mit dem Hauptsteueramt Güstrow verbundene Zuckersteuerstelle ist außer für die Zucker-
sabriken zu Dahmen, Güstrow, Malchin und Stavenhagen auch für die neu errichtete Zuckerfabrik zu
Teterow zuständig.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. Mis. beschlofsen, daß
a) die Gültigkeitsdauer der Brannt ü#scheine auf ein Jahr, vom Beginn des
auf die Ausfertigung derselben 5 N an gerechnet, beschränkt,
b) der Wortlaut der Steuervergütungsscheine für Zucker und Branntwein, sowie der Branntwein-
steuer-Berechtigungsscheine in der aus den Anlagen ersfichtlichen Weise abgeändert wird.
Berlin, den 25. November 1889.
Arlagen ln.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.