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welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (G. 117, 10). Betreffs der
Marine-Ersatzreservisten siehe S. 41, 3 er absfar.
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-eAldjutanten mit der Führung der
Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen.
Auf den Civilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die Be-
stimmungen des §. 64, 3 un s sinngemäße Anwendung.
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende im
Einverständniß und unter Mitzeichnung des Cinvilvorsitzenden zu besorgen.
Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Cinvilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen zur
Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsver-
schiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzutragen.
Für nausschiebbar= vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend.
. M. G. S. 30, S.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
Abgesehen von den nach dem Gesetz zulässigen Zurückstellungen (§. 29, 1 u 5), unterliegen die Be-
schlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission.
Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatz-
kommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten
Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtiahre als begründet anerkannten
Reklamationen vorgelegt werden.") Im übrigen siche §. 33, 5 zwelker Absas-
Im Aushebungstermin getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission über Militär-
pflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen behufs Aufbringung des er-
forderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§. 77) oder um Reklamationen handelt, welche erst nach dem
Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder Entscheidung gelangen konnten (§. 81,1) — nur von der Er-
satzbehörde dritter Instanz nachträglich geändert werden.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur
Reklamation berechtigten Angehörigen (§. 32, 2 und 3) eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Im übrigen siehe §. 36,.
Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission baben die Pflicht, in einzelnen Aushebungsorten
eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission vorzunehmen.
§. 72.
Gestellung zur Aushebung.
a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsorte ist Sache des Cidvilvorsitzenden
der Ersatzkommission.
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen Militärpflichtigen —
unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur persönlichen Vorstellung beordert, sofern
nicht besondere Anordnungen erlassen sind (§. 69,, bezw. 72, 2).
Außerdem seie § 65, 4".
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen beordert, welche an
der Musterung theilgenommen haben.
Außerdem beordert der Civilvorsitzende dic in Beilage 3 (S. 50, 5) aufgeführten Freiwilligen.
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, deren Vorführung
durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeitshäusern u. s. w.
untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk ge-
stellungspflichtig sind oder nicht (§. 26) durch von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission be-
stimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungstermin vorzuführen.)
) Es !t-“ dies nicht auz, dah bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatztommission als unbegründet
tens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches Verfahren eingeführt und
damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober- Ersatzkommission vorgebeugt werde.
#% Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern u. s. w. Untergebrachten siehe Anmerkung“) zu §F. 62, c (Seite 38).