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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 Seite 417), von der Königlich preußischen, bezw. der
Großherzoglich badischen Regierung getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Magdeburg Termin-
preise für Rohzucker l. Produkt, und zwar Transitopreise Basis 88% Rendement frei an Bord Hamburg,
und an der Börse zu Mannheim Terminpreise für Weizen, Roggen und Hafer notirt.
Berlin, den 19. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. d. Mts. beschlossen, daß den Ausführungsbestimmungen
zum Zuckersleuergesetz (Central-Blatt von 1888 Seite 267 ff.) der nachstehende §. 101b hinzuzufügen ist:
101b.
Zur größeren Sicherung gegen dio Gewährung einer unrechtmäßigen oder zu hohen
Vergütung der Materialsteuer für Erzeugnisse der Melasse-Entzuckerung (vergl. §. 41) wird bestimmt:
1. Die Steuerstellen hoben die ihnen bekannte Eigenschaft von Zucker als Melassezucker — d h.
als ein aus Melasse, ohne oder mit Zuckereinwurf, in einem der verschiedenen Entzuckerungs-
verfahren (Strontianit-, Kalk-, Osmoseverfahren u. s. w.) gewonnenes Erzeugniß — anmtlich
von der Erzeugungsstätte ab solange festzuhalten, bis entweder zufolge beantragter Abfertigung
des Zuckers zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Materialsteuervergütung der Zuckergehalt
auf Grund chemischer Analyse amtlich festgestellt oder der Zucker in den Betrieb einer anderen
Zuckerfabrik (Raffinerie u. s. w.) aufgenommen oder bis derselbe in den freien Verkehr (S. 96
Absatz 1, 2) abgefertigt worden ist.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf Mischungen von Melassezucker
und anderem Zucker.
Ausgeschlossen von der Anwendung der Vorschrift bleiben die Zucker, welche als
weiße volle, harte Brode, Blöcke, Platten, Stangen oder Würfel, oder als aus solchen Zuckern
durch Zerkleinerung in Gegenwart der Steuerbehörde gewonnen, amtlich festgestellt worden sind.
2. Gemäß Ziffer 1 Absatz 1 und 2 ist bezüglich des ohne Anspruch auf Vergütung der Material-
steuer in eine Niederlage gebrachten Zuckers die Eigenschaft als Melassezucker oder Mischung
von solchem und anderem Bucker insbesondere auch in den Fällen einer auf dem Lager statt-
findenden Umpackung, Theilung oder Mischung amtlich festzuhalten.
3. Die Festhaltung der Eigenschaft von Zucker als Melassezucker u. s. w. geschieht durch einen
entsprechenden Zusatz (z. B. „Melassezucker“ oder „Mischung von Melassezucker und anderem
Zucker") zu der amtlichen Angabe der Art des Zuckers in den bezüglichen Spalten der betreffenden
Abfertigungspapiere und Register.
Auch für Mischungen von Melassezucker und anderem Zucker hat zur Feststellung des Zucker-
gehalts die chemische Analyse stattzufinden. Von der Herbeiführung derselben kann jedoch die
Steuerstelle im Einzelfall absehen, wenn nach dem ihr bekannten Mischungsverhältniß und den
sonstigen Umständen kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Mischung überpolarisirende
Bestandtheile (Raffinose u. s. w.) in verhältnißmäßig erheblicher Menge enthalte (§S. 41 Absatz 1).
Berlin, den 21. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
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