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c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mannschaften des
Beurlaubtenstandes (8. 50,5) ob.
2. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen auf Grund
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ärztlicher Zeugnisse (§. 62, 0, durch die Ersatzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten
Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von der Gestellung befreit werden.
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6.
Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungebezirks enthaltene Militärpflichtige berechtigt,
im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.
. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen bezw. vorgeführt werden (Ziffer 1 bl,
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ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind in besondere Zugangslisten zu
den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflichtige ist nur dann eine end-
gültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Idenlität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Ent-
scheidung mit Sicherheit zulassen. (Siehe jedoch §. 73, 1e.)
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren
Bezirk sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat, dem Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission, in deren Bezirk der in Rede stehende Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren
Bezirk er sich zur Musterung gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen
Bezirk erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (G. 19, 2#.
Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher Militärpflichtiger
vorläufig zurückgestellt.
Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie
in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission.
Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermin gar nicht oder nicht pünkt-
lich erschienen sind, wird nach Maßgabe des §. 66, ; entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mitgliedern der
Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§. 36,1), oder es wird die vorläufige Ent-
scheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforderlichenfalls noch eine besondere ärztliche
Untersuchung durch den Bezirkskommandeur veranlaßt ist.
§. 73.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission.
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen
Grundsätzen.
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß §. 40, 22 der Ersatzreserve überwiesenen
Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden bürgerlicher Verhältnisse wegen unthun-
lich ist siehe §S. 117, 10.
. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Ob eine Entkleidung der Militärpflichtigen nothwendig, bestimmt der Militärvorsitzende.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, werden unter „Be-
merkungen“ nachgetragen. «
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in dic andere finden, wenn auch die Ent-
scheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatzkommission abweicht, nicht statt.
a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie vorbereitet sind
— im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatzkommission unterzeichnet.
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unterstempelt
und im Aushebungstermin soweit thunlich ausgchändigt. Daneben hat eine eingehende Belehrung
sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde-2c.
Rflichten, die zuständige Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden.
T) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig aus-
zufertigen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt
werden können.
Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß §. 72, 4 zur
Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, ist