Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

 
 
 
 
 
 
 
10. Sofort nach beendigter Schiffermusterung ist durch die betreffenden Infanterie-Brigadekommandeure 
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§ 76. 
Entscheidungen. 
1. Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiffahrtreibenden 
Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich gemustert werden (§. 78). 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder angebracht noch 
erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß 
seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs- oder Aushebungsgeschäft entweder selbst oder durch seine 
Angehörigen (§. 32, 1) zur Sprache bringen.  
Die Bestimmungen des §. 62 finden sinngemäße Anwendung.   
2. Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in 
den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — im Auftrage der Ober-Ersatz- 
kommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§. 66, 2) 
ist bei der Aushebung der schiffahrttreibenden Militärpflichtigen innezuhalten. 
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 58, 2). 
3. Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schiffahrttreibenden Militär- 
pflichtigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sofern sie nicht sogleich zu 
Nachersatzgestellungen Verwendung finden können (§. 77). · 
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aushebung einen 
kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen etc. Angelegenheiten. Die Loosungsscheine werden 
ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt 
 
4. Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung.  . 
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus den für 
Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 77) sogleich die etwa Geeigneten zu beordern 
(§. 52, 7 zweiter Absatz.). 
5. Ist die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Aushebungsbezirken auszugleichen, 
ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben. 
  
6. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanterie-Brigadekommandeur 
— Meldung erstattet. 
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatz (§ 81, 8) zu 
stellenden Rekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der ausge- 
hobenen Mannschaften gestellt. 
— in der Regel telegraphisch 
7. Alle Ueberzähligen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, sowie die nichl bean- 
spruchten Prozentmannschaften (Ziffer 5) werden zu dem im §. 41, 1 festgesetzten Zeitpunkt der Marine- 
Ersatzreserve überwiesen. 
8. Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Landsturmscheine werden im Schiffer-Musterungstermin 
durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommission ausgefertigt, Ersatzreserve- bezw. 
Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich unterstempelt und sogleich ausgehändigt. 
9. Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzenden) der Ober- 
Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung ihrer 
Ausfertigungen zurücksendet. 
der Admiralität zu melden, wie viel übungsfähige Mannschaften — nach Marinetheilen getrennt — 
der Marine-Ersatzreserve überwiesen worden sind. 
Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
§. 77. 
Nachersatzgestellungen. 
1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von der Einstellung 
der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz gestelll, sofern 
der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten Tage behändigt werden kann (Ziffer 4). 7