Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

d 
# 
*— 
d 
2 
N 
— 
— 50 — 
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirk bezw. Korpsbezirk gestellt, aus welchem der 
Truppen-(Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten argalten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in der 
W* aus demjenigen Korpsbezirk gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausge- 
oben war. 
Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die Infanterie- 
Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandirenden Generale nach den im 
§. 55 enchaltenen Grundsätzen. 
. Den achersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 73, ), welche bis zum 1. Februar keinen 
Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die Urlaubspässe wieder ab- 
genommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (§. 73, :) zu ertheilen 
sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die 
alphabetische Liste zu veranlassen. 
8. 78. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der Vorstellung von 
Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurückkehren, beim Aufgreifen unsicherer 
Dienstpflichtiger und dann vorgenommen'), wenn die Voraussetzungen des §. 62, vorliegen. Außer= 
dem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission ehufs Herbeiführung einer 
Entscheidung über Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassen worden sind, genehmigt werden (§. 82,5). 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartier des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Saa ist nicht arsorderlich es genügt schriftlicher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung wird nach den 
im §. 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen mieisensolge zum Dienst heranzu- 
ziehen sind oder die Einstellung wünschen, Jogleich in die Marine eingestellt und zu dem Zweck durch 
den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht kommenden Marinctheil (G. 66,) überwiesen. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen Rekruten — 
auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (I. 76, 4) oder, sofern der Bedarf für das vorher- 
gehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach §. 76,7 behandelt. 
Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, welche — sofern dieselben nicht 
als unsichere Dienstpflichtige gemäß §. 66,# sofort zur Einstellung gebracht sind — Bestimmung über 
etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar bcsundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind bis zum Ein- 
gang der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirkskommandeur einem Truppentheil 
vorläufig zu überweisen. 
Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach §. 94, 
§. 79. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
Im Laufe des Monats März stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk die Ergebnisse des 
Ersatzgeschäfts 2c., wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa noch erforderliche Material zu lieferm 
haben, nach Muster 14 zusammen. 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. 
2. Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den Infanterie-Brig 
d dem 
Generalkommando, in Hessen dem Divisionskommando, und durch den Civilvorsitzenden der Ober- 
Ersahkommission der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde eingereicht. 
  
*) Siege auch Anmerkung “ zu ð. 75,2 (Seite 48).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.