Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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3. Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des 8. 30, 1 Anwendung finden, geben 
ihre Urlanbspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der Militärpflichtigen zuruͤck. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in die Militär- 
verpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die Aushebung veranlaßt hat, 
zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamationsgründen kann 
nur durch den Infanterie-Brig genehmigt werden. Desgleichen vorzeitige Einstellung 
(d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruteneinstellungstermin) brotloser Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die se zum Truppen-(Marine-theil mit ausreichenden 
Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich wegen 
Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes, in dessen 
Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den Beständen des 
nächsten Bezirkskommandos genommen. 
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, werden durch den 
Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die Pflicht, für die Einleitung eines 
etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§F. 80, 3) zu sorgen. 
Werden derartige Rekruten später ufgegriffen, so sind dieselben sofort — Marinerekruten bei 
den im F. 66, 2c bezeichneten Marinetheilen — zur Einstellung zu bringen. Die aktive Dienstzeit 
solcher Rekruten wird wie die der unsicheren Dienfpchigen berechnet (S. 7,2 sowie Marineordnung). 
Die bei den Fechiseemerunen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden Rekruten werden 
brigadeweise gesammell (S. 76, 6). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, damit der 
Infanterie-B sich ein Urtheil über die getroffene Auswahl der Rekruten verschaffen 
und — sofern Prozentmannschaften vorhanden — Aussgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammelplatz nicht geeignet, 
so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer Bestimmung des Infanterie-Brigade- 
kommandeurs unmittelbar überwiesen. 
—“ 
□ 
* e 
  
8. 82. 
Entlassung. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstande, oder sofern 
sie ihrer Dienstpflicht GE. 5) bereits vollständig genügt haben und sich noch im wehrpflichtigen Alter 
(§. 4, 5) befinden, zum Landsturm zweiten Aufgebots über. 
. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen 
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzet dienstunbrauchbar werden (R. M. G. 
— 
ii 
52);r 
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzei, in Berüchsichigung bürgerlicher Ver- 
hältnisse gemäß §. 83 zur Entlassung gelangen') (R. M. G. F. 53); 
() Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Gemähheit der §§. 9 und 12 der 
Militär-Strafgerichtsordnung in Verbindung mit §. 18 des Reichs-Milllrgelehes wegen vor ihrer 
Einstellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden; 
4) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (87,0). 
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden Gcheral- bei Marinemann- 
schaften durch den Chef der Admiralität verfügt; zu b siehe §. 83, zu d §. 87 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden gerlaten 6 Soldaten gehören zu den“ Maunschafien des Be- 
urlaubtenstandes 
S 
G. I§. 54 und 56. 
*) Trifst bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse utlassenen Mannschaften die Voraussetzung der Ziffer de 
zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober. Ersatzkommission bedarf, sofort zum Beurlaubtenstande 
ihrer Waffe 2c. über.
	        
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