Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu drei= oder vierjährig-freiwilligem 
Dienst (C. 84, 6), ist durch den Truppen-(Marine-#theil das Bezirkskommando, in dessen Kontrole sich 
der Eingestellte befindet, (behufs Ueberweisung desselben) zu benachrichtigen. 
% 
m 87. 
Freiwilliger Eintritt 1 eine Unteroffizierschule. 
Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärstande widmen 
wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat und 
die Aufnahme wünscht, bat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei dem 
Kommando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (E. 84, 2) vorzulegen. 
Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen 
unterworfen. » 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Keuntnisse im Lesen, Schreiben und 
Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, eingestellt oder es wird ihm durch die 
Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, ein Annahmeschein ertheilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zur einer vierjährigen aktiven Dienstzeit nach 
erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppentheil verpflichtet. · 
.NachErthcilungcinesAnnahmescheinstrittdchreiwilligcindieReihcdcrvorläufigindichmmth 
bcuklaubtenFreiwilligen(§.85,«-05). 
. Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem Civilvorsitzenden, 
welcher den Meldeschein ertheilte, die im 8. 86, vorgeschriebene Benachrichtigung zu erstatten. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. Sie werden 
durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienslzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizierschule zugebrachte 
Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
S — 
Z1 
x 
Abschnitt XIV. 
Einsährig-freiwilliger Dienst. 
8. 88. 
Berechtigung. 
Die Berechligung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§. 8) wird durch Ertheilung eines Berechligungs- 
21 U. scheins nach Muster 17 zuerkannt. « · 
" Berechügungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige (§.2,) 
* ert ei t. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem durch Ab- 
legung der Steuermannsprüfung erwerben (. 15, d. 
h Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugniß über 
die Befähigung zum Seesteuermann. 
8v 
. 89. 
Nachsuchung Berechtigung. 
Die Berechtigung zumeinjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebens- 
jahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum 
handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem 
Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berechtigungs- 
scheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten 
Militärpflichtjahres (§. 22,2) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses 
Jeipunkts darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde drilter 
Instanz ertheilt werden. 
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungokommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in 
deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§. 25 und 20). 
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