Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten 
Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen 
dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). 
Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß. 
b) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während 
einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und 
Unterhalt zu übernehmen.) Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
ymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymmasien, höheren Bürger- 
Rulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt,#für 
alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung versagt, und 
ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden Nebenumstände unter gleich- 
zeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Betreffenden Anlaß zu einer milderen Beur- 
theilung gegeben, auch die sonstige Führung des Bestraften eine gute gewesen, so kann derselbe 
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden. 
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst noch nachzu- 
weisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzelgmien (S. 90) oder durch Ablegung 
einer Prüfung vor der Prüfungskommission (F. 91) geschehen. 
Der Meldung bei der Prüßmgskommisson sind daher entweder 
a) die rechulheuzaise, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann, 
eizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung bis zum 1. April 
ausgesetzt werden darf; oder 
e) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In diesem Falle 
ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will 
(Anlage 2, §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz 
entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in einer anderen dem 
Gemeinwesen zu gute kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit Hervorragendes leisten, 
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihrer Meldung 
die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in 
den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz ent- 
scheidet, ob der Berechtigungsschein zu ertheilen ist oder nicht. 
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des F. 32, 2r# zurückgestellt worden sind, dürfen 
— mit Genehmigung der Ersatzbehörden dritter Instanz — während der Dauer der Zurückstellung 
(§. 29, 45) die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. 
Weitere Ausnahmen können in besonheren Fällen durch die Ersatzbehörden dritter Instanz ge- 
nehmigt werden. 
. 90. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Schulzeugnisse. 
Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse"“) über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifizirt. 
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) Bel Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormundes (§. 15, 4). 
*%) Die von der zuständlgen Schulauffichtsbehörde ehige efreiung eines Zöglings von dem obligatorischen 
Unterricht in der Religlon (bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisf, im Zeichnen oder im Turnen (im Falle 
Befreiung auf Grund älztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Erfüllung aller Bedingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuer- 
kennung des Zeugnisses aus, jedoch die Befreiung auf dem Zeugnisse ausdrücklich zu vermerken. 
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