Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

ter 18. 
. ½75 
e 2. 
et 
8# 
n 
G 
— 58 — 
Dabei sind folgende Lehranstalten zu unterscheiden: 
a) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung genügt, 
b) solche, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist, 
J) solche, bei. welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung gefordert wird, 
ch solche, für welche besondere Bedingungen festgestellt werden. 
Die nach Ziffer 1 anerkannten Lehranfalt sind durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zur 
Kenntniß zu bringen. 
. Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für 
die erste Klasse der unter Ziffer 2a genannten Anstalten machen die Beibringung der nach Muster 18 
auszustellenden „Zeugnisse entbehrlich. 
Der einjährige Besuch der nbesa Klasse des Kadettenkorps genügt zum Nachweis der wissenschaft- 
lichen Befähigung. 
– 
S————— 
i 
8 
* 
e 
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen dieselben nichts 
einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
Der Reichskanzlerkist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise einzelnen für das akademische 
Studium befähigenden Reifezeugnissen ausländischer höherer Lehranstalten die Bedeutung eines gül- 
tigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst beizulegen. 
§. 91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nach- 
weisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich im Prüfungstermin einzufinden. 
. Alljährlich sinden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens bis zum 
1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. Augumt angebracht werden. 
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungskommission 
nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht stattgehabt 
und der im §. 89, für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist. 
Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. 
C. 92. 
Geschäftsordnung der Prüfungskommission. 
1. Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 
Ordentliche Mitglieder sind: 
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute, 
b) der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission?), in deren Bezirk die Prüfungskommission ihren 
Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereich der Civilverwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer 
höheren Lehranstalt. 
Die Ernennung der unter 2 à genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkommando), 
der unter 2b genannten duch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde * 
Letzttere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über die Zu- 
weisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Der Cinvilvorsitzende der, Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungskommission und 
regelt die Geschäfte. 
Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2 enthalten. 
Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vorsitzenden und eines 
militärischen Mitgliedes. 
Der Prüfungskommission für Einjährig= Freiwillige zu Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der Ober-Ersatzkom-- 
r 
misslon der 333 der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu. 
»*) In i i 
achsen durch das Kriegsministerium. 
In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden 
5 
durch das Ministerium des Innern, in Hessen durch das Ministerium des Innern und der Justiz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.