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§C. 93.
Pflichten der zum einährig-freiwilligen Dienst Berechtigten.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungsscheins
den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen.
Beschränkungen siehe §. 94, s.
G. J. 17
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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil erforderlich, und
enthaͤlt die Marineordnung Näheres hierüber.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten,
sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen,
welche gemäß §. 89,8 die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission
nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (5. 26,2) schriftlich oder mündlich
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter
Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (S. 88,8) zu melden und ihre Zurück-
stellung von der Aushebung zu beantragen.
. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatz-
kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie
das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. s. 14.
Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 ange-
gebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-bfreiwilligen
Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§. 26,7
ersier ubsah) zur Folge.
Während der Dauer der Zurücktellung findet die Fesisetzung des §. 29,6 Anwendung.
a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des siebenten Mili-
tärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, ausnahmsweise
und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig.
b) Im uͤbrigen siehe g. 29, 7 zweiter Abiah.
1) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche die
erste Zurückstellung verfügt hat. · «
4) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung
der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-theil (Ziffer 8.)
e.e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ministerialinstanz (§. 29,7), so sind die
Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei
einem Truppen-(Marine-theil zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung nicht
vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft.
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungsscheins oder einen
Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß
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Name,
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen,
verfügte Zurückstellungen,
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung,
Meldung beim Truppen-(Marine-theil,
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w.,
enthalten.
7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsschein vermerkt.
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerk nicht zu versehen,
es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen.“
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zweck angelegten
Hülfsliste (S. 57,7) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Kontrole in den
Grundlisten mitgetheilt. « » .
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Grundlisten der erst-
genannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsortes des
Berechtigten ist.