Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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§C. 93. 
Pflichten der zum einährig-freiwilligen Dienst Berechtigten. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich auf Grund ihres Berechtigungsscheins 
den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht genügen wollen, wählen. 
Beschränkungen siehe §. 94, s. 
G. J. 17 
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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil erforderlich, und 
enthaͤlt die Marineordnung Näheres hierüber. 
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, 
sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, 
welche gemäß §. 89,8 die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission 
nachgesucht haben, bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (5. 26,2) schriftlich oder mündlich 
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter 
Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (S. 88,8) zu melden und ihre Zurück- 
stellung von der Aushebung zu beantragen. 
. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatz- 
kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie 
das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. s. 14. 
Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter Ziffer 3 ange- 
gebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung zum einjährig-bfreiwilligen 
Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§. 26,7 
ersier ubsah) zur Folge. 
Während der Dauer der Zurücktellung findet die Fesisetzung des §. 29,6 Anwendung. 
a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des siebenten Mili- 
tärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr vollendet wird, ausnahmsweise 
und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr zulässig. 
b) Im uͤbrigen siehe g. 29, 7 zweiter Abiah. 
1) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche die 
erste Zurückstellung verfügt hat. · « 
4) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung 
der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-theil (Ziffer 8.) 
e.e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ministerialinstanz (§. 29,7), so sind die 
Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei 
einem Truppen-(Marine-theil zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung nicht 
vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungsscheins oder einen 
Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 
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Name, 
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen, 
verfügte Zurückstellungen, 
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung, 
Meldung beim Truppen-(Marine-theil, 
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w., 
enthalten. 
7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsschein vermerkt. 
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerk nicht zu versehen, 
es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen.“ 
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zweck angelegten 
Hülfsliste (S. 57,7) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Kontrole in den 
Grundlisten mitgetheilt. « » . 
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Grundlisten der erst- 
genannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsortes des 
Berechtigten ist.
	        
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