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Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch
zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium bezw. der
Admiralität ein.
12. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Civilvorsitzende im Musterungstermin eine Liste zusammen
und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.
Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturmpflichtigen,
welche im Musterungstermin nicht erschienen sind, ermittelt und erforderlichenfalls unter Anwendung
der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden.
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet §. 97,7 Anwendung.
104.
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten Landsturmpflichtigen.
1. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich nach den für
die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch die Bezirkskommandos
öffentlich bekannt zu machen.
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzuhalten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch nicht ein-
berufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
Das stellvertretende Generalkommando?) bezw. die Admiralität bestimmt je nach Bedarf die Zahl
der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen.
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das Bezirks-
kommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind.
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Landsturmpflich-
tigen derselben Jahresllaße zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Tauglichkeit
und schließlich die Abkömmlichkeit.
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den Bedarf an
Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. nicht aufzubringen vermögen.
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Zweiter Sbeil.
NRoutrolwesen.
Abschnitt XVII.
Organisation #er Konlrole.
105.
Im allgemeinen.
. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere
bezw. zur altiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (8. 109, 2) zu beaussichtigen.
Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderntheils durch die Landwehrbehörden unter theil-
weiser Mitwirkung der Civilbehörden ausgeübt. 4“ «
Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung des
ersten Theils dieser Verordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgten
endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältmiß. ç »
Im übrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit sie ohne Mit-
wirkung der Civilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heerordnung geregelt. So-
FS —
*) In Sachsen das Kriegsministerlum unter Anhörung des stellvertretenden Generalkommandos.
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