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weit sie unter Mitwirkung der Civilbehörden staufindet, ist sie Gegenstand des zweiten Theils dieser
Verordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirkskommandos:
unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren Stationsort
haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos führen die Bezeichnung
„Hauptmeldeämter".
5. Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1), und innerhalb derselben die Kompagniebezirke
bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (§. 114.2).
f. Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XX) ist das Personal der Bezirkskommandos
soweit als möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen. Soweit Vertretung erforderlich
und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußerstenfalls die stellver-
tretende Infanteriebrigade einen Theil der Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kontrole
des verbleibenden Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die
Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden.
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Civilbehörden) haben die erforder-
lichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
F. 106.
Mitwirkung von Civilbehörden.
Alle Reichs-, Staats= und Kommnnalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammenhange
stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. F. 70.
a) Diese Unterstübzung liegt im wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist der
Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder Wehrpflichtige
im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine
Militärverhällnisse haben muß.
I4) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden u. s. w. zur Mit-
wirkung bei Ansübung der militärischen Kontrole und zwar:
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere:
bhh über die Voraussetzungen, unter welchen die Juhaber von Militärpapieren — nach Maßgabe
der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind:
zr) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Altersgrenze be-
sindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitz von Militärpapieren befinden, oder welche
dergleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht
nicht nachgekommen sind.
Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter
Ziffer 25 bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militär-
verhältuisse zu verlangen, und falls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
Eine entsprechende Prüsfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen Personen,
welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§. 107,1) zu veranlassen. Auch
wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange
vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§§. 107; 108,;
111,12).
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Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Prüfung
der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften angetroffenen und
der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde.