Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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§. 115. 
Kontrolversammlungen") der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrol- 
versammlungen zusammenberufen werden. 
K. G. S. 1. G. v. 11. 2. 8S. Art. II. S. 12. 
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu Kontrolversamm- 
lungen nicht herangezogen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. SS. 4. 1 und 20. 
Die Kontrolversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten 
Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versammlungsorte und 
des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
K. G. F. 1. 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt, an Sonn- 
und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden. 
Gestellung zu den Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. § 3. 
Befreiungen von den Kontrolversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos ertheilt 
werden. 
Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im No- 
vember statt. 
Zu den Frühjahrs-Kontrolversammlungen werden die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten 
Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten herangezogen. 
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur Land= bezw. Seewehr 
zweiten Aufgebots übergesührt werden (§§. 12, 4 17, 1), sind behufs Berufung zu den Herbst-Kontrol- 
versammlungen von den Frühjahrs-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres entbunden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 5. 12 und 20. 
In denjenigen Kontrolbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos im Laufe des Monats Januar 
besondere Schiffer-Kontrolversammlungen anberaumt werden. 
  
  
Die Einberufung zu den Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrolversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. 
Die nach Mittheilung der Seemannsämter für dentsche Handelsschiffe Angemusterten sind während 
der Dauer der bei der Aumusterung eingegangenen Verpflichtungen von der Theilnahme an den 
Kontrolversammlungen befreit. 
W. G. S. 13, 5. 
Die schiffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel von dem per- 
sönlichen Erscheinen bei den Kontrolversammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte des Monats November 
mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrolstelle zu melden und etwaige Veränderungen in ihren bürger- 
lichen Verhälmissen hierbei anzugeben haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten, daß ein Befreiungs- 
gesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Theilnahme an der Kontrolversammlung abge- 
halten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine Bescheinigung der Orts- 
oder Polizeibehörde entschuldigt werden. 
.Wer zur etbrah an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw. 15. November 
aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht von der Kontrolversammlung 
befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder schriftlich bei der zu- 
ständigen Kontrolstelle zu melden. 
*) Ueber Kontrelversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe 8§ 101, 1 und 121, 3.
	        
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