Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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S. 110. 
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land= und Seewehr. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Jede Hinberufung zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine zählt für eine Uebung. 
G. K. 6. 
  
Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Landwehr versetzt werden, sind 
nach den Herbst-Kontrolversammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve 
nicht mehr heranzuziehen. 
Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien 
oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Mannschaften der Landwehr ersten Ausgebots der übrigen Waffen üben in demselben Um- 
fange, wie die der Infanterie, jedoch im anschlusfe an die betreffenden Linientruppentheile. 
W. G. 8. 7. G. v. I1. 2. 88. Art. II. §. 2. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können 
zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, 
einberufen werden. · 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger 
Dauer — S§. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag) von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. 
.G. 5. 4. 
  
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlung 
zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversammlungen des 
vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Aufgebots 
sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden. 
G. F. 4. 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht heran- 
gezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. 
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses dreimal zu vier= bis 
achwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
. G. 8. 12. 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlafsung (Mobilmachung 2c.) zum Dienst 
einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
G. F. 5. 
Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein behufs 
Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im übrigen aber nur zu den gewöhnlichen 
Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
8. 12. 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen stalt (Ziffer 2, 
dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen heranzuziehen. 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
G. J. 8. 
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Verhältnisse können 
bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die Bezirkskommandos, bei Offizieren und 
Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Bretberrn, der vorgesetzten Behörde w. desselben gestellten 
· 
) 
Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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