Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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wo  für  den  Concurs  einer  Genossenschaft  und  den  Schaden  der
Mitglieder  fast  regelmässig  das  System  der  Solidarhaft  verantwortlich
  gemacht  wird,  als  wenn  das  Messer  daran  Schuld  ist,
dass  sich  Jemand  mit  demselben  verletzt.

In  den  von  den  Zusammenbrüchen  betroffenen  Gegenden
erlitten  die  bestehenden  Genossenschaften  theils  grosse  Einbusse
an  Mitgliedern,  theils  wurden  sie  von  diesen,  wenn  die  Verhältnisse
es  irgend  gestatteten,  gedrängt  zur  Capitalhaft  —  zur  Actiengesellschaft
  —  überzugehen.

Aus  einer  solchen  Gegend,  durch  den  Creditverein  zu  Meissen,
wurde  bei  dem  allgemeinen  Vereinstag  zu  Stuttgart  (1879)  der
Antrag  auf  Zulassung  von  Genossenschaften  mit  beschränkter
Haftpflicht  gestellt  °).  ScHhurzE  bekämpfte  den  Antrag,  da  aus

30)  Nicht  bloss  unter  den  Genossenschaften  mehrten  sich  jetzt  in  Folge
der  zum  Theil  wesentlich  veränderten  wirthschaftlichen  Gestaltung  der  Creditgenossenschaften
  und  dem  immer  weitern  Vorschreiten  der  auf  grossen  Credit
nicht  angewiesenen  Genossenschaftsarten  die  Stimmen  für  Zulassung  der  beschränkten
  Haftpflicht,  sondern  auch  die  rechtswissenschaftliche  und  volkswirthschaftliche
  Literatur  trat  immer  lebhafter  dafür  ein  (insbes.  Kraus,  „Die
Solidarhaft“  1878  8.  30  ff.);  bei  Recension  des  SicHERer’schen  Buches  hatte
sich  auch  GIERKE,  Zeitschrift  für  das  gesammte  Handelsrecht  Bd.  20  S.  300,
für  die  Zulassung  der  beschränkten  Haftpflicht  ausgesprochen  und  zwar  im
Interesse  der  Consum-,  Werk-,  Absatz-  und  Baugenossenschaften  und  zwar
unter  dem  Hinweis  darauf,  dass  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  dies  erfordern,
  da  es  bei  der  damaligen  Lage  und  der  Art  des  Geschäftsbetriebes
vieler  Creditgenossenschaften  der  wohlhabenden  Klasse  nicht  zugemuthet  werden
  könne,  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haft  beizutreten;  bei
der  beschränkten  Haft,  meint  Kraus,  würden  auch  Zustände  wie  sie  in  der
Rheinprovinz  in  Folge  des  Zusammenbruchs  in  Düsseldorf  sich  eingestellt
haben,  nicht  vorkommen.  Kraus  sieht  sogar  ein  sociales  Element  bei  der
beschränkten  Haft  darin,  dass  dieselbe  die  Gläubiger  zu  grösserer  Vorsicht
ermahnen  werde!  Diese  grössere  „Vorsicht“  befürchteten  die  Genossenschaften,
  da  dieselben  zu  einer  Creditverweigerung  führen  konnte,  während
sie  andererseits  auch  gerade  gleichzeitig  in  der  Zulassung  der  beschränkten  Haft
die  Möglichkeit  zu  leichtfertigen  Gründungen  sahen.  Kraus  überschätzt  den
Werth  dieser  Haftpflicht  für  die  Genossenschaften  ausserordentlich.  Kraus  meint
in  der  beschränkten  Haftpflicht  ein  Mittelglied  zur  Ueberführung  der  Genossen-