Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Nr.  13.  Bekanntmachung,

eine  Zusatzbestimmung  über  die  Versteuerung  von  Lotterieloosen  betreffend;
vom  6.  März  1886.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Januar  dieses  Jahres  beschlossen,
daß  die  Nummer  19a  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben,  folgenden  Zusatz  erhalte:
Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen
Erlaubniß  nicht  von  vornherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Loosen
festgesetzt,  dem  Unternehmer  vielmehr  nur  gestattet  ist,  Loose  bis  zu  einer  gewissen
Maximalzahl  auszugeben,  darf  die  Versteuerung  der  Loose  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  bewirkt  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Theils  der  auszugebenden
  Loose  gelten  die  Bestimmungen  im  ersten  und  zweiten  Absatz  dieser
Nummer.  Die  Vorlegung  einer  weiteren  Anzahl  von  Loosen  zur  Abstempelung
ist  mittelst  besonderer  Anmeldung  zu  bewirken,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl
und  der  Nummern  der  zu  versteuernden  Loose  auf  die  erste  Anmeldung  Bezug
zu  nehmen  ist.
Unter  Hinweis  auf  die  Verordnung  vom  19.  September  1885  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  78)
wird  Dies  andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  6.  März  1886.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Krause.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.