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2. Kolonial-Wesen.
Verfügung
behufs
Uebertragung konsularischer Befugnisse auf den Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-
Guinea-Kompagnie.
Auf Grund des 8. 5 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75), wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie Folgendes bestimmt:
S. 1.
Der Kaiserliche Kommissar hat die Befugnisse wahrzunehmen, welche den deutschen Konsuln nach
§. 16 des Gesetzes, bezüglich der Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom 25. Oktober 1867 (Bundes-
Gesetzbl. S. 35) und nach §. 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom
8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137), zustehen. Dasselbe gilt von den Befugnissen, welche den
deutschen Konsulaten als Seemannsämtern nach der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 432) und nach sonstigen Reichsgesetzen obliegen.
Die für die Konsuln geltenden Ausführungsbestimmungen zu den im vorhergehenden Absatz ge-
nannten Gesetzesvorschriften finden entsprechende Anwendung.
In den bezeichneten Angelegenheiten werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom
1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhoben.
S. 2. -
Der Kaiserliche Kommissar ist berechtigt, die Wahrnehmung der ihm nach 8. 1 zustehenden Be-
fugnisse vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers anderen Beamten des Schutzgebietes zu über-
tragen. Er hat den Sitz dieser Beamten zu bestimmen und übt die Aufsicht über deren Amtsführung.
S. 3.
Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1890 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Marschall.
3. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abänderung der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich
des Tarifs für Drucksachensendungen, wie folgt, abgeändert:
Im 6. 13 erhält der Absatz vur folgende anderweite Fassung:
oum Duruucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich .... 3 Pf.,
über 50 bis 100 - - . 5-