Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Zu  89  des
Gesetzes.

Zu  §  15  des
Gesetzes.

–—  9½  18  des

Gesetzes.

Zu  §24  des
Gesetzes.

Zu  §§  24
und  26  des
Gesetzes.

—  586  —

&  2.  Die  in  Gemäßheit  von  §2,  I.  c  des  Finanzgesetzes  vom  2.  Juli  1876
(Seite  293  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876)  im  Jahre  1877  zur
Erhebung  kommende  Einkommensteuer  ist  in  halbjährlichen  Raten  am

30.  Juni
und
1.  November
des  Jahres  1877  unaufgefordert  an  die  betreffende  Ortssteuereinnahme  zu  entrichten.

&#l  3Die  bei  der  Vervielfachung  der  in  8  3b  des  Finanzgesetzes  vom  2.  Juli
dieses  Jahres  in  Verbindung  mit  §  15  des  Einkommensteuergesetzes  bestimmten  einfachen
  Steuersätze  zur  Erhebung  zu  bringenden  Einkommensteuerbeträge  weist  die  unter
anliegende  Hilfstafel  nach.

#4.  Zu  den  in  §  18  unter  b  bezeichneten  Einkünften  sind  auch  die  Erträgnisse

von  im  Auslande  gelegenen  Haus=  und  anderen  Grundstücken  und  Gewerbe-Etablissements
  zu  rechnen.

Unter  die  daselbst  unter  c  gedachte  Kategorie  gehören  die  Diensteinkünfte  der  in
Staats-,  Hof-,  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Privatdienste  angestellten  Beamten  und  Bediensteten,
  sowie  die  Löhne  und  sonstigen  Dienstbezüge  der  Gewerbsgehilfen,  aller  in
ständigem  Lohne  beschäftigten  Arbeiter  und  des  Gesindes.

Die  Zinsen  der  im  Handel  und  Gewerbe  angelegten  eigenen  Capitalien  sind  zu  den
Einkünften  aus  dem  Handels=  und  Gewerbebetriebe  (Kategorie  ch  zu  rechnen.

*  5.  Der  Bezirkssteuer-Inspector  hat  die  Namen  der  zu  seiner  Vertretung  bestellten
Vorsitzenden  der  Einschätzungs-Commissionen  durch  die  betreffenden  Amtsblätter  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

6.  In  der  Beilage  B  ist  die  Eintheilung  der  Steuerbezirke  des  Landes  in  Einschätzungsdistricte
  enthalten  und  für  jeden  District  die  Zahl  der  nach  §  27  des  Gesetzes
zu  wählenden  Mitglieder  der  Einschätzungs-Commission  bestimmt,  auch  angegeben,  wie
viel  Mitglieder  die  einzelnen  Ortschaften  in  die  Einschätzungs-Commissionen  zu  wählen
haben.

§#  J.  Die  Ausübung  des  Wahlrechts  der  Besitzer  selbstständiger  Gutsbezirke,  beziehentlich
  die  Vertretung  derselben  in  der  Einschätzungs-Commission  durch  Bevollmächtigte
  ist  unzulässig.

Hinsichtlich  der  selbstständigen  Gutsbezirke,  welche  sich  im  Besitze  von  Frauen  oder
Unmündigen  oder  von  Personen  befinden,  die  nach  der  Bestimmung  des  §  6  des  Gesetzes
  unter  Nr.  1  und  2  von  der  Einkommensteuer  befreit  sind,  ruht  das  active  und
passive  Wahlrecht  der  Besitzer.

Juristische  Personen,  welche  selbstständige  Gutsbezirke  besitzen,  üben  das  Wahlrecht
durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter  aus.