Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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trägen  zur  Sozietätskasse  nicht  im  Rückstande  und  im  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  ist.  Das  Stimmrecht  von  Frauen  und  Minderjährigen  darf  nur  durch
die  gesetzlichen  Vertreter  resp.  durch  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.  Gehört
ein  Grundstück  mehreren  Genossen  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer  derselben
im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

Die  Liste  der  Wähler  wird  vom  Vorsitzenden  mit  Hülfe  der  Gemeindevor—
steher  aufgestelt.  Dieselbe  wird  je  drei  Tage  lang  ertraktweise  in  jedem  Schulzenamte
  der  bei  der  Melioration  betheiligten  Gemeinden  mit  Ausnahme  des  Dorfes
Bernsee  ausgelegt.

Während  dieser  ganzen  Zeit  kann  jeder  Betheiligte  gegen  die  Richtigkeit  der
Liste  Einwendungen  bei  dem  Vorsitzenden  erheben,  deren  Entscheidung  dem  Vorstande
  zusteht.

Der  Wahltermin  wird  von  dem  Vorsitzenden  abgehalten,  jedoch  ist  derselbe
befugt,  hiermit  ein  anderes  Mitglied  des  Vorstandes  zu  beauftragen.

Die  Wahl  geschieht  nach  Stimmenmehrheit.  Jeder  Genosse,  der  zwanzig
Morgen  und  weniger  (jedoch  mindestens  Einen  Morgen)  in  der  Meliorationsfläche
besitzt,  hat  Eine  Stimme,  jeder  Genosse,  der  vierig  Morgen  und  weniger  besitzt,
hat  zwei  Stimmen  und  so  fort  bei  jeden  zwanzig  Morgen  größeren  Besitzes  Eine
Stimme  mehr.

Im  Uebrigen  sind  bei  dem  Wahlverfahren,  sowie  in  Betreff  der  Verpflichtung
  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  über  Gemeindewahlen
analogisch  anzuwenden.

F.  13.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alle  Jahre  regelmäßig  zur  Frühjahrs=  und
Herbst-Grabenschau  im  Mai  und  Oktober,  um  die  Jahreirchnun  abzunehmen
und  die  nothwendigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Im  Falle  der  Nothwendigkeit  kann  der  Vorsitzende  außerordentliche  Versammlungen
  berufen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  des  Gegenstandes  der  Verhandlung.
  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  un  dieselbe  wenigstens  sieben  freie
Tage  vorher  erfolgen.

Wer  am  Erscheinen  verhindert  ist,  hat  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
mitzutheilen.

Der  Vorstende,  welcher  bei  Stimmengleichheit  die  entscheidende  Stimme
hat,  beruft  die  Versammlungen,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
Ordnung  in  den  Sitzungen.

.  14.

Der  Vorstand  hat  über  alle  Angelegenheiten  der  Sozietät  nach  Stimmenmehrheit
  zu  beschließen,  soweit  nicht  der  H.  15.  gewisse  Angelegenheiten  dem  Vorsitzenden
  allein  überweist.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten  dit  Sozietät.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6628.  7  Der