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trägen zur Sozietätskasse nicht im Rückstande und im Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte ist. Das Stimmrecht von Frauen und Minderjährigen darf nur durch
die gesetzlichen Vertreter resp. durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Gehört
ein Grundstück mehreren Genossen gemeinschaftlich, so kann nur Einer derselben
im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Die Liste der Wähler wird vom Vorsitzenden mit Hülfe der Gemeindevor—
steher aufgestelt. Dieselbe wird je drei Tage lang ertraktweise in jedem Schulzenamte
der bei der Melioration betheiligten Gemeinden mit Ausnahme des Dorfes
Bernsee ausgelegt.
Während dieser ganzen Zeit kann jeder Betheiligte gegen die Richtigkeit der
Liste Einwendungen bei dem Vorsitzenden erheben, deren Entscheidung dem Vorstande
zusteht.
Der Wahltermin wird von dem Vorsitzenden abgehalten, jedoch ist derselbe
befugt, hiermit ein anderes Mitglied des Vorstandes zu beauftragen.
Die Wahl geschieht nach Stimmenmehrheit. Jeder Genosse, der zwanzig
Morgen und weniger (jedoch mindestens Einen Morgen) in der Meliorationsfläche
besitzt, hat Eine Stimme, jeder Genosse, der vierig Morgen und weniger besitzt,
hat zwei Stimmen und so fort bei jeden zwanzig Morgen größeren Besitzes Eine
Stimme mehr.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung
zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden.
F. 13.
Der Vorstand versammelt sich alle Jahre regelmäßig zur Frühjahrs= und
Herbst-Grabenschau im Mai und Oktober, um die Jahreirchnun abzunehmen
und die nothwendigen Beschlüsse zu fassen.
Im Falle der Nothwendigkeit kann der Vorsitzende außerordentliche Versammlungen
berufen.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung.
Mit Ausnahme dringender Fälle un dieselbe wenigstens sieben freie
Tage vorher erfolgen.
Wer am Erscheinen verhindert ist, hat die Vorladung seinem Stellvertreter
mitzutheilen.
Der Vorstende, welcher bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme
hat, beruft die Versammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die
Ordnung in den Sitzungen.
. 14.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten der Sozietät nach Stimmenmehrheit
zu beschließen, soweit nicht der H. 15. gewisse Angelegenheiten dem Vorsitzenden
allein überweist.
Die Beschlüsse des Vorstandes verpflichten dit Sozietät.
Jahrgang 1867. (Nr. 6628. 7 Der