Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Keine
Gewährleistung.


Offenbarungseid.


Vollstreckung
in  Kasernen  2c.

Ausführung
der  Pfändung.

—  300  —1

Wird  der  Anspruch  glaubhaft  gemacht,  so  hat  das  Gericht  die  Hinterlegung  des
Erlöses  anzuordnen.  Die  Vorschriften  der  §§  769,  770  der  Civilprozeßordnung  finden
entsprechende  Anwendung.

&  26.  Wird  ein  Gegenstand  auf  Grund  der  Pfändung  veräußert,  so  steht  dem
Erwerber  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels  der  veräußerten
Sache  ein  Anspruch  auf  Gewährleistung  nicht  zu.

&27.  Hat  die  Pfändung  zu  einer  vollständigen  Befriedigung  nicht  geführt  oder  ist
glaubhaft,  daß  durch  Pfändung  Befriedigung  nicht  vollständig  erlangt  werden  könne,  so
ist  der  Schuldner  verpflichtet,  ein  Verzeichniß  seines  Vermögens  vorzulegen,  in  betreff
seiner  Forderungen  den  Grund  und  die  Beweismittel  zu  bezeichnen,  sowie  den  Offenbarungseid
  dahin  zu  leisten:  «

daß  er  nach  bestem  Wissen  sein  Vermögen  so  vollständig  angegeben  habe,  als  er
dazu  im  stande  sei.

Die  Vollstreckungsbehörde  hat  das  Gericht  um  Abnahme  des  Offenbarungseids  zu
ersuchen.  Das  Ersuchen  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  erlassen,  sofern  nicht  die  Voll—
streckungsbehörde  den  Gläubiger  in  Ansehung  der  Einziehung  zu  vertreten  hat.

Für  die  Abnahme  des  Offenbarungseids  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  der  Schuldner  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  Auf—
enthaltsort  hat.  Es  ladet  den  Schuldner  von  Amtswegen  zur  Leistung  des  Offenbarungseids.
  Das  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  900  bis  915  der
Civilprozeßordnung;  einer  Vorauszahlung  der  Verpflegungskosten  bedarf  es  nur  dann,
wenn  der  Gläubiger  eine  Privatperson  ist.

8  28.  Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven
Marine  angehörende  Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  und  anderen  militärischen
Dienstgebäuden  oder  auf  Kriegsfahrzeugen  erfolgen,  so  hat  die  Vollstreckungsbehörde  die
zuständige  Militärbehörde  um  die  Pfändung  zu  ersuchen.  Die  Vollstreckungsbehörde  hat
einen  Vollstreckungsbeamten  oder  Gerichtsvollzieher  zur  Uebernahme  der  gepfändeten
Gegenstände  zu  ermächtigen.

2.  Zwangsvollstreckung  in  körperliche  Sachen.

§29.  Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners  befindlichen  körperlichen
Sachen  wird  dadurch  bewirkt,  daß  der  Vollstreckungsbeamte  oder  der  Gerichtsvollzieher
sie  in  Besitz  nimmt.

Andere  Sachen  als  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere  sind  im  Gewahrsam  des
Schuldners  zu  belassen,  sofern  nicht  hierdurch  die  Befriedigung  des  Gläubigers  gefährdet
wird.  Werden  die  Sachen  im  Gewahrsam  des  Schuldners  belassen,  so  ist  die  Wirksam-