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nicht zugeführten Nummern entfallende Teil des Bezugspreises und des etwaigen
Zeitungsbestellgeldes an alle Bezieher, welche die Zeitung bei der Post unmittelbar
bestellt haben, zurückgezahlt.
Bei Feststellung des auf die rückständig gebliebenen Nummern anzurechnenden
Teils des Bezugspreises wird die Zeitungsgebühr für die volle Bezugszeit vom
erhobenen Zeitungsgelde vorweg abgezogen.
Stuttgart, den 12. September 1917.
Weizsäcker.