Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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nicht  zugeführten  Nummern  entfallende  Teil  des  Bezugspreises  und  des  etwaigen
Zeitungsbestellgeldes  an  alle  Bezieher,  welche  die  Zeitung  bei  der  Post  unmittelbar
bestellt  haben,  zurückgezahlt.

Bei  Feststellung  des  auf  die  rückständig  gebliebenen  Nummern  anzurechnenden
Teils  des  Bezugspreises  wird  die  Zeitungsgebühr  für  die  volle  Bezugszeit  vom
erhobenen  Zeitungsgelde  vorweg  abgezogen.

Stuttgart,  den  12.  September  1917.
Weizsäcker.