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VIII. Bestimmungen über die Konkurrenz verschiedener
Rechtsmittel.
S. 79.
Treffen in einem Prozeß, sei es bei einem und demselben Streitpunkte,
oder bei solchen mehreren Streitpunkten, welche entweder aus einem und demselben
Geschäfte hervorgegangen sind oder mehrere in Gemäßheit der Bestimmung
8. 90. Nr. 2. zusammen zu rechnende Forderungen betreffen, Seitens einer
oder beider Parteien der Rekurs und die Appellation oder die Nichtigkeitsbeschwerde
und die Revision zusammen, so zieht die Appellation den Rekurs, die
Revision die Nichtigkeitsbeschwerde nach sich, so daß im ersteren Falle der Rekurs
als Appellation, im anderen Falle die Nichtigkeitsbeschwerde als Revision zu behandeln
und in demselben Erkenntnisse zu erledigen sind.
g. 80.
Sind bei dem Zusammentreffen der Rechtsmittel die Voraussetzungen des
8. 79. nicht vorhanden, so unterliegt jedes Rechtsmittel den für dasselbe geltenden
Vorschriften; es ist jedoch, wenn fär die verschiedenen Rechtsmittel dasselbe
Gericht zuständig ist, von diesem in Einem Erkenntniß über dieselben zu entscheiden.
C. 81.
Wenn das Rechtsmittel der Nestiution mit einem anderen Recchtsmittel
zusammentrifft, so ist das Rechtsmittel der Restitution zuerst zu erledigen.
g. 82.
Eine Partei, welche darüber zweifelhaft ist, welches von mehrercn Rechtsmitteln
stattfinde, ist befugt, zur Wahrung ihrer Rechte die mehreren Rechtsmittel
gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes vorgeschriebenen Förmlichkeiten,
einzulegen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit des einen oder anderen
Rechtsmittels vorläufig zu entscheiden und die dieser Entscheidung entsprechenden
Verfügungen zu aelals
IX. Bestimmungen über Beschwerden.
S. 83.
Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, welche die verweigerte Einleitung
einer Klage oder eines Rechtsmittels, oder das Prozeßverfahren im Laufe
der Instanzen, oder das Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben, folgen dem
Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in diesen Angelegenheiten zulässigen Rechtsmittel.
Die Beschwerde an das Gericht dritter Instan ist, sofern nicht gegen
das Erkenntniß erster Instanz in der Hauptsache nur das Rechtbmittel des Rekurses
stattfindet, auch dann zulässig, wenn die Revision ausgeschlossen waͤre. g
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