Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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VIII.  Bestimmungen  über  die  Konkurrenz  verschiedener
Rechtsmittel.

S.  79.

Treffen  in  einem  Prozeß,  sei  es  bei  einem  und  demselben  Streitpunkte,
oder  bei  solchen  mehreren  Streitpunkten,  welche  entweder  aus  einem  und  demselben
  Geschäfte  hervorgegangen  sind  oder  mehrere  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  8.  90.  Nr.  2.  zusammen  zu  rechnende  Forderungen  betreffen,  Seitens  einer
oder  beider  Parteien  der  Rekurs  und  die  Appellation  oder  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  und  die  Revision  zusammen,  so  zieht  die  Appellation  den  Rekurs,  die
Revision  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nach  sich,  so  daß  im  ersteren  Falle  der  Rekurs
als  Appellation,  im  anderen  Falle  die  Nichtigkeitsbeschwerde  als  Revision  zu  behandeln
  und  in  demselben  Erkenntnisse  zu  erledigen  sind.

g.  80.

Sind  bei  dem  Zusammentreffen  der  Rechtsmittel  die  Voraussetzungen  des
8.  79.  nicht  vorhanden,  so  unterliegt  jedes  Rechtsmittel  den  für  dasselbe  geltenden
Vorschriften;  es  ist  jedoch,  wenn  fär  die  verschiedenen  Rechtsmittel  dasselbe
Gericht  zuständig  ist,  von  diesem  in  Einem  Erkenntniß  über  dieselben  zu  entscheiden.

C.  81.

Wenn  das  Rechtsmittel  der  Nestiution  mit  einem  anderen  Recchtsmittel
zusammentrifft,  so  ist  das  Rechtsmittel  der  Restitution  zuerst  zu  erledigen.

g.  82.

Eine  Partei,  welche  darüber  zweifelhaft  ist,  welches  von  mehrercn  Rechtsmitteln
  stattfinde,  ist  befugt,  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  die  mehreren  Rechtsmittel
  gleichzeitig,  unter  Beobachtung  der  für  jedes  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten,
  einzulegen.  Das  Gericht  hat  über  die  Zulässigkeit  des  einen  oder  anderen
Rechtsmittels  vorläufig  zu  entscheiden  und  die  dieser  Entscheidung  entsprechenden
Verfügungen  zu  aelals

IX.  Bestimmungen  über  Beschwerden.
S.  83.

Beschwerden  gegen  gerichtliche  Verfügungen,  welche  die  verweigerte  Einleitung
  einer  Klage  oder  eines  Rechtsmittels,  oder  das  Prozeßverfahren  im  Laufe
der  Instanzen,  oder  das  Exekutionsverfahren  zum  Gegenstande  haben,  folgen  dem
Instanzenzuge  der  gegen  Erkenntnisse  in  diesen  Angelegenheiten  zulässigen  Rechtsmittel.
  Die  Beschwerde  an  das  Gericht  dritter  Instan  ist,  sofern  nicht  gegen
das  Erkenntniß  erster  Instanz  in  der  Hauptsache  nur  das  Rechtbmittel  des  Rekurses
  stattfindet,  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Revision  ausgeschlossen  waͤre.  g

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