62 Freie Bahn.
werbers, gegen Zahlung eines Bahngeldes zu gestatten.“ Der Motivenbericht
sagt über diese Bestimmung folgendes: „Der $ 7 sucht
die bereits im preussischen Eisenbahn-Gesetze vom 3. November 1838
S 27 und folgende ausführlich entwickelte Idee eines Lokomotiv-Mitbetriebes
durch andere Unternehmer zu regeln. Diese gesetzgeberische
Idee ist bekanntlich ohne praktischen Erfolg geblieben. Abgesehen
von der sehr complicirten Berechnung des von solchen Bewerbern zu
zahlenden Bahngeldes, entsprach die Rente der preussischen Eisenbahnen
im ersten Decennium so wenig den gehegten Erwartungen,
dass auch zur Unternehmung eines Mitbetriebes wenig Anreiz vorlag.
Als der Verkehr sich später hob, liessen auch auf rentabeln, aber eben
deshalb frequenten Bahnen Rücksichten der Betriebssicherheit den Mitbetrieb
bedenklich erscheinen. Werden dieselben Rücksichten den Lokomotiv-Mitbetrieb
auch ferner der Regel nach ausschliessen, so bleiben
doch Fälle übrig, in denen derselbe zulässig und im öffentlichen Interesse
zweckmässig ist. Es handelt sich hiebei namentlich um die
nicht seltenen Fälle, dass ein Bahnsystem auf kurzen Strecken von
benachbarten Bahnen zu passiren ist. Durch Gestattung des Mitbetriebes,
d. h. des Durchlaufens ganzer Züge werden in solchen Fällen
der Wechsel der Lokomotiven und des Personals, die Uebergabe der
Güter oder Wagen, das Rangiren der neuen Züge etc. und damit ein
mehr oder weniger erheblicher Zeitverlust erspart.“ Ist nun auch
diesen Worten des Motivenberichtes zufolge vorerst nur eine beschränkte
Anwendung des $ 7 in Aussicht genommen, so ist doch
damit die Zulässigkeit des Konkurrenzbetriebes neuerdings und in
sollenner Form principiell zugestanden.
Die praktische Durchführbarkeit des Konkurrenzbetriebes betreffend
sei es gestattet, hier zwei Stellen aus einer trefflichen, 1871 in
Berlin erschienenen Brochüre „Ueber das englische Eisenbahnwesen“
anzuführen, welche den Königl. Preuss. Ober - Betriebs - Inspektor
H. Schwabe zum Verfasser hat. Zuerst (Seite 12) sagt er:
„Ungeachtet der Fülle von Bahnen, welche sich in England besonders
in der Nähe der Hauptverkehrsmittelpunkte zeigen, findet
ausserdem noch in dem beiderseitigen Interesse der Bahnen wie des
Publikums, die gemeinschaftliche Benutzung einzelner Bahnstrecken
— der sogenannte Konkurrenzbetrieb (running powers and working
arrangements) — in der ausgedehntesten Weise statt, und zwar selbst
da, wo ein derartiger Konkurrenzbetrieb nach deutscher Anschauungsweise
für kaum ausführbar gehalten werden würde.“
„Wir werden bei der speciellen Beschreibung der Eisenbahnen