Full text : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

62  Freie  Bahn.

werbers,  gegen  Zahlung  eines  Bahngeldes  zu  gestatten.“  Der  Motivenbericht
  sagt  über  diese  Bestimmung  folgendes:  „Der  $  7  sucht
die  bereits  im  preussischen  Eisenbahn-Gesetze  vom  3.  November  1838
S  27  und  folgende  ausführlich  entwickelte  Idee  eines  Lokomotiv-Mitbetriebes
  durch  andere  Unternehmer  zu  regeln.  Diese  gesetzgeberische
Idee  ist  bekanntlich  ohne  praktischen  Erfolg  geblieben.  Abgesehen
von  der  sehr  complicirten  Berechnung  des  von  solchen  Bewerbern  zu
zahlenden  Bahngeldes,  entsprach  die  Rente  der  preussischen  Eisenbahnen
  im  ersten  Decennium  so  wenig  den  gehegten  Erwartungen,
dass  auch  zur  Unternehmung  eines  Mitbetriebes  wenig  Anreiz  vorlag.
Als  der  Verkehr  sich  später  hob,  liessen  auch  auf  rentabeln,  aber  eben
deshalb  frequenten  Bahnen  Rücksichten  der  Betriebssicherheit  den  Mitbetrieb
  bedenklich  erscheinen.  Werden  dieselben  Rücksichten  den  Lokomotiv-Mitbetrieb
  auch  ferner  der  Regel  nach  ausschliessen,  so  bleiben
doch  Fälle  übrig,  in  denen  derselbe  zulässig  und  im  öffentlichen  Interesse
  zweckmässig  ist.  Es  handelt  sich  hiebei  namentlich  um  die
nicht  seltenen  Fälle,  dass  ein  Bahnsystem  auf  kurzen  Strecken  von
benachbarten  Bahnen  zu  passiren  ist.  Durch  Gestattung  des  Mitbetriebes,
  d.  h.  des  Durchlaufens  ganzer  Züge  werden  in  solchen  Fällen
der  Wechsel  der  Lokomotiven  und  des  Personals,  die  Uebergabe  der
Güter  oder  Wagen,  das  Rangiren  der  neuen  Züge  etc.  und  damit  ein
mehr  oder  weniger  erheblicher  Zeitverlust  erspart.“  Ist  nun  auch
diesen  Worten  des  Motivenberichtes  zufolge  vorerst  nur  eine  beschränkte
  Anwendung  des  $  7  in  Aussicht  genommen,  so  ist  doch
damit  die  Zulässigkeit  des  Konkurrenzbetriebes  neuerdings  und  in
sollenner  Form  principiell  zugestanden.

Die  praktische  Durchführbarkeit  des  Konkurrenzbetriebes  betreffend
  sei  es  gestattet,  hier  zwei  Stellen  aus  einer  trefflichen,  1871  in
Berlin  erschienenen  Brochüre  „Ueber  das  englische  Eisenbahnwesen“
anzuführen,  welche  den  Königl.  Preuss.  Ober  -  Betriebs  -  Inspektor
H.  Schwabe  zum  Verfasser  hat.  Zuerst  (Seite  12)  sagt  er:

„Ungeachtet  der  Fülle  von  Bahnen,  welche  sich  in  England  besonders
  in  der  Nähe  der  Hauptverkehrsmittelpunkte  zeigen,  findet
ausserdem  noch  in  dem  beiderseitigen  Interesse  der  Bahnen  wie  des
Publikums,  die  gemeinschaftliche  Benutzung  einzelner  Bahnstrecken
—  der  sogenannte  Konkurrenzbetrieb  (running  powers  and  working
arrangements)  —  in  der  ausgedehntesten  Weise  statt,  und  zwar  selbst
da,  wo  ein  derartiger  Konkurrenzbetrieb  nach  deutscher  Anschauungsweise
  für  kaum  ausführbar  gehalten  werden  würde.“

„Wir  werden  bei  der  speciellen  Beschreibung  der  Eisenbahnen