Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekanntmachung, 
betreffend eine Abänderung in Aulage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom 
9. Januar 1890. 
Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 275) bezeichnete, 
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit 
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements 
zur Zeit zuständigen Behörden lautet fortan unter Nummer I wie folgt: 
I. Königreich Preußen. 
s. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): 
der Minister des Innern. 
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten). 
S. ¾. (Abgrenzung der Wahlbezirke). 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals). 
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schles- 
wig-Holstein, Westfalen und Rheinprovinz: 
auf dem Lande: der Landrath, 
in den Städten: der Gemeindevorstand (Magistratz; 
2) in der Provinz Hannover: 
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte 
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsammlung Seite 141) nicht 
Anwendung findet: der Landrath; 
in den übrigen Städten: der Magistrat; 
3) in der Provinz Hessen-Nassau: 
A. im Regierungsbezirk Kassel: 
auf dem Lande: der Landrath, 
in den Städten: der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) 
U. im Regierungsbezirk Wiesbaden: 
a) im Stadtkreise Wiesbaden: der Bürgermeister, 
b) im Stadtkreise Frankfurt a. M.: 
im Stadtbezirk: der Magistrat, 
im Landgebiet: der Landrath (Polizei-Präsident), 
Jc) in den übrigen Kreisen: der Landrath; 
4) in den Hohenzollernschen Landen: der Oberamtmann. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars). 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung 2c.). 
8. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): 
die Regierungs-Präsidenten (in der Provinz Posen: die Regierungen). 
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des 
Innern denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24. 34 und 35 
zuständig ist.) 
Berlin, den 9. Jannar 1890. 
Der Reichskanzler. 
Jn Vertretung: v. Boetlicher. 
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Berlin, Carl Hevmanns Verlag — Gedruckt bei Julius Sittenfeld it in Berlin. 
 
	        
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