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5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend eine Abänderung in Anlage D des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom
9. Januar 1890.
Das im §. 36 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 275) bezeichnete,
als Anlage D des Reglements abgedruckte Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit
der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements
zur Zeit zuständigen Behörden lautet fortan unter Nummer I wie folgt:
I. Königreich Preußen.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt):
der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten).
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke).
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals).
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schles-
wig-Holstein, Westfalen und Rheinprovinz:
auf dem Lande: der Landrath,
in den Städten: der Gemeindevorstand (Magistrat);
2) in der Provinz Hannover:
auf dem Lande und in denjenigen Städten, auf welche die Hannoversche revidirte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsammlung Seite 141) nicht
Anwendung findet: der Landrath;
in den übrigen Städten: der Magistrat;
3) in der Provinz Hessen-Nassau:
A. im Regierungsbezirk Kassel:
auf dem Lande: der Landrath,
in den Städten: der Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
B. im Regierungsbezirk Wiesbaden:
a) im Stadtkreise Wiesbaden: der Bürgermeister,
b) im Stadtkreise Frankfurt a. M.:
im Stadtbezirk: der Magistrat,
im Landgebiet: der Landrath (Polizei-Präsident),
c) in den übrigen Kreisen: der Landrath;
4) in den Hohenzollernschen Landen: der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars).
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.).
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungs-Präsidenten (in der Provinz Posen: die Regierungen).
(Greist ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet der Minister des
Innern denjenigen Regierungs-Präsidenten, welcher nach den §§. 24. 34 und 35
zuständig ist.)
Berlin, den 9. Jannar 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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Berlin, Carl Hevmanns Verlag — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.