Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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0.
Sequestration  2c.  außer  dem  Concurse.
Gleiche  Grundsätze  sind  bei  Streitigkeiten  über  Grundstucke,  wo,  außer  dem  Fall  eines  eröffneten
  Concurses,  von  Befriedigung  mehrerer  Gläubiger  aus  diesen  Grundstücken,  oder  von  Sequestration
  oder  Subyastation  derselben,  die  Frage  ist,  zu  beobachten.

10.
Erbschaftsangelegenheiten.

In  Erbschaftsangelegenheiten,  bei  Regulirung  und  Theilung  der  Erbschaftsmasse,  und  was
dahin  gehörig,  ingleichen,  wenn  über  einen  Nachlaß  der  Concurs  eroffnet  worden,  entscheidet  der
Wobnsißz  des  Erblassers,  und  in  Absicht  der  dazu  gehörigen  Grundstucke  ist,  nach  der  tage  derselben,
dasjenige  zubefolgen,  was  bei  den  Concursen  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  festgesetzt  worden.

11.
Vormundschaften.
Vormundschafesangelegenheiten  sind,  insoweit  hierunter  in  den  folgenden  Paragraphen  keine
abändernde  Bestimmung  getroffen  worden,  von  den  Gerichten  fortzusehben,  unrer  welchen  der
Erblasser  zur  Zeit  des  Ablebens  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  gehabt  hat.

12.
Personal-Vormundschaft.

Die  Bestellung  der  Personal-Vormundschaft  gehöre  für  die  Gerichte,  wo  der  Minderjährige
sich  wesentlich  aufpalr,  und  sind  die  dahin  gehorigen  Acten  an  dieselben  abzugeben.  Haben  diese
Minderjährigen,  welche  Grundstucke  unter  verschiedener  Landeshobeit  besitzen,  ihren  Aufenthale
bis  zum  dreißigsten  November  v.  J.  bereits  auf  Gurern  genommen,  welche  unter  einer
andern  andeshoheit  liegen,  als  wohin  die  Vormundschaftsangelegenbeic,  nach  dem  gehabren  Gerichtestande
  des  Erblassers,  zur  Zeit  seines  Ablebens,  in  Golge  obigen  Grundsatzes  gedören  wurde,
so  kann  der  Minderjahrige  nicht  genöthiget  werden,  unter  diese  kandesbogeit  zuruckzutehren,  sondern
  die  Vormundschafe  ist  von  der  Oorigreit  des  Aufenrgaltöorts  fortzuseßen.

13.
Vormundschaft  über  Verschwender,  Blödsinnige,  Abwesende  u.  s.  w.
Wegen  Verschwender,  Blödsinniger  und  uberhaupt  solcher  Personen,  wegen  welcher  aus
einem  andern  Grunde,  als  dem  der  Minderjährigkeit,  eine  Bevormundung  eingerreren  ist,  richter
sich  die  Abgabe  der  Acten,  Documente  und  Oepositen  nach  dem  wesentichen  Wohnorte  der  Luranden
  am  dreißigsten.  November  v.  J.,  es  sei  denn,  das  der  Curande  damals  in  eine