Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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tenen  Rechte  der  erstgebornen  Linie  auf  dieselben  ist  nichts  bekannt  !);  selbst
bei  Veräusserungen  von  Land  ist  nur  von  einer  Zustimmung  der  eigenen  Söhne
und  der  der  Gemahlin,  nicht  der  badischen  Linie,  die  Rede.

Auf  Heinrich  I.  folgte  sein  Sohn,  Heinrich  U.  (1231  —  1290);  ein  zweiter
Sohn  wurde  geistlich  oder  starb  früh.  Heinrich  I.  trat  1290  in  den  deutschen
Orden,  seine  beiden  weltlichen  Söhne  Heinrich  IH.  und  Rudolf  I.  theilten  abermals
ihre  Lande  und  legten  zwei  Speziallinien  an.  Wahrscheinlich  sassen  die  beiden
  Brüder  anfangs  in  Gemeinschaft,  dann  erst  theilten  sie  um  das  Jahr  1300  ihre
Lande  ?).  Nach  der  Familiensitte  der  deutschen  Fürstenhäuser  erhielt  der  Erstgeborne
  die  Stammburg  Hochberg,  als  den  Hauptsitz  der  Linie,  der  zweite  Sohn
Rudolf  Sausenberg,  wonach  sich  nun  seine  abgetheilte  Linie  nannte.  Die  hochbergische
  Linie  erlosch  bereits  1418,  die  sausenbergische  1503.

A.  Dio  hochbergische  Speziallinie  (1300  —  1418).

Der  Gründer  dieser  Linie,  Heinrich  II.,  hatte  drei  Söhne;  eine  neue  Theilung
  wurde  nur  dadurch  vermieden,  dass  zwei  Brüder  geistlich  wurden  und  also
nur  einer,  Heinrich  IV.,  in  den  väterlichen  Besitzungen  succedirte.  Heinrich  IV.
(1330—1369)  hinterliess  drei  weltliche  Söhne,  welche  anfangs  die  Regierung  ihrem
ältesten  Bruder  überliessen,  nach  Ottos  kinderlosem  Tode  aber  nahmen  Johannes  und
Hesso  eine  Subdivision  vor.  Sie  waren  jetzt  schon  so  weit  ins  Theilungssystem
gerathen,  dass  sie  sogar  die  väterliche  Stammburg  Hochberg  theilten,  Johannes  erhielt
  den  hintern,  Hesso  den  vordern  Theil  der  Burg;  doch  zeigte  sich  bei
dieser  Gelegenheit  bereits  ein  Ansatz  zu  einer  strengen  Ausprägung  der  agnatischen
  Hausverfassung;  die  Brüder  verabredeten  im  Jahre  1386,  dass  kein
Stück  der  abgetheilten  Burg  und  des  Landes  auf  Weiber  und  ihre  Descendenten
kommen  könnte,  so  lange  irgend  ein  Sprüssling  aus  dem  beiderseitigen  Mannsstamme
  vorhanden  wäre  ?).  Johannes  starb  kinderlos  1409,  Hesso  I.  dagegen  hatte
drei  Söhne,  Otto  II.,  Hesso  II.  und  Heinrich,  aber  Otto  UI.  lebte  beim  Tode  des
Vaters  1410  noch  allein  und  vereinigte  so  wieder  die  abgetheilten  Lande  der  hochbergischen
  Hauptlinie  in  seiner  Hand.  Wegen  Schulden,  die  sein  Vater  gemacht
hatte,  verkaufte  Otto  H.,  als  der  Letzte  seines  Stammes,  die  Herrschaft  Hochberg
und  Höhingen  dem  Markgrafen  Bernhard  von  Baden  im  Jahre  1414,  jedoch  mit
der  Bedingung,  dass  er  Höhingen  lebenslänglich  als  Nutzniess  behalten,  Hochberg
aber  zurückkaufen  könne,  wenn  er  eine  ebenbürtige  Ehe  einginge.  Zu  diesem  Verkaufe
  hatten  übrigens,  nach  Schöpflins  Angabe,  die  näher  stehenden  Agnaten

1)  Sehr  bestimmt  sagt  Schöpflin  I.  p.  342:  „Non  unum  nobis  occurrit  exemplum,  quo
Marchiones  Badenses  in  Hochbergensibus  terris  jura  quaedam,  ut  domus  suae  seniores,  exercuerunt.


2)  Schöpflin  I.  p.  351:  „Henricus  III.  cum  fratre  suo  Rudolfo  ante  a.  1300  conjanctim,
posten  ivisim  occurrit,  unde  eos  terrag  Hochbergicas  indivisas  aliquamdiu  rexisse  nulli  dubiu


Schöpflin  I.  p.  365:  „Oceciso  Ottone  Johannes  et  Hesso  fraires  castrum  Hochberg  et
religua  ejus  bona  inter  sc  ila  diviserunt,  ut  posteriorem  castri  parlem  Johannes,  anleriorem  Hesso
sorliretur,  addita  lege,  ne  par»  ulla,  donec  masculi  ex  alterulro  fratro  descendentes  superfuerint,
transiret  ad  feminas.“