Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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daß nus diesem Grund oder aus sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der 
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Vertreter 
zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Kaiserlichen Kommissar oder dessen ordentlichen Vertreter. 
4. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amtes, 
sofern sie nicht bereits als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, einen Eid dahin zu leisten: 
Ich ꝛc. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Kaiser- 
lichen Richters in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet getreulich zu erfüllen. So wahr mir 
Gott helfe. 
Die sehele-une kann auch mittelst Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Ver- 
eidigung ist dem Reichskanzler Anzeige zu machen. 
5. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen die Dienst- 
aufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln die Vertretung 
derselben im Falle der Behinderung. 
Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten 
wird durch den Kaiserlichen Kommissar geübt. Die von den ersteren erlassenen allgemeinen Anordnungen, 
insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem Kaiserlichen Kommissar mitzutheilen. 
Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben oder abändern, sowie selbst allgemeine Anordnungen 
des bezeichneten Inhalts auch für die Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen. 
6. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten Personen 
die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu 
übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durch- 
suchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer 
und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. — Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte 
Person mittelst Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst 
wahrzunehmen. 
Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde; derselbe ist in den betreffenden Schrift- 
stücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 
7. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, die Abhaltung von 
Gerichtstagen außerhalb des Amtssitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen. 
8. Der Kaiserliche Kommissar ist befugt, polizeiliche Vorschriften für das gesammte Schutzgebiet 
oder für Theile desselben zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Mo- 
naten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
F. 3. 
Beisitzer. 
(Zu den §§. 7 bis 9 des Gesetzes über die Konfulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden 
zu richten hat, lauten: · 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Bei— 
sitzers des Kaiserlichen Gerichts des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu .. . . . ... (des 
Kaiserlichen Obergerichts des südwestafrikanischen Schutzgebietes) getreulich zu erfüllen und 
Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ 
2. Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden 
Verhandlungen und Protokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen. 
3. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand und 
Staatsangehörigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Reichskanzler anzuzeigen. 
8. 4. 
Gerichtsschreiber. 
(Zu F. 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wohnen muß, von dem letzteren zu bestellen. Bei Verhinderung 
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