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Für jede folgende Reise, welche das Schiff in demselben Jahre ausführt, hat es nur 85 Prozent
der vollen Abgaben zu entrichten.
Artikel 5. Schiffe, welche ihre Ladungen auf der Rhede von Sulina einnehmen, haben eine
feste Abgabe von 100 Franken, Fahrzeuge, welche ihnen ihre Ladung zuführen und nach ihrem Tonnen-
gehalt nicht abgabenfrei sind, haben 55 Centimen für jede Registertonne zu entrichten.
Artikel 6. Jedes Schiff, welches in den Hafen von Sulina einläuft und denselben innerhalb
12 Monate nicht wieder verläßt, unterliegt der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen vollen Abgabe.
Anstatt der Hinterlegung dieser Abgabe ist Sicherheitsleistung mittelst solidarischer Bürgschaft eines
notorisch solventen, im Hafen von Sulina wohnhaften Bürgen zulässig.
Artikel 7. Alle Flöße oder Holztriften, welche den Hafen von Sulina verlassen, um in See
zu gehen, haben eine feste Schiffahrtsabgabe zu entrichten, deren Betrag nach Franken und Centimen in
folgender Tabelle festgesetzt wird:
Abgaben von Flößen und Holztriften bei einem Tiefgange von
Flöße oder Holztriften
in einer Breite
10 Fuß mehr als
oder
10 bis 1111 bis 12 12 bis 13 13 bis 14 14 bis 15115 bis 16
darunter. Fuß. Fuß. Fuß. Fuß. Fuß. Fuß.
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I " .
vonwenigerals40Fuß... 80 120 160 200 240 280 320
40 bis 49 ... 160«160 200 240 280 320 360
50 = 59 = 240 240 240 280 320 360 400
60 = 69 320 320 320 320 360 400 440
70 Fuß und darüberrr 400 400 400 400 400 440 4380
-
I -
Flöße und Holztriften, deren Tiefgang mehr als 16 Fuß beträgt, entrichten außer der in der
letzten Spalte der vorstehenden Tabelle bezeichneten Abgabe eine Zusatzabgabe von vierzig Franken
für jeden Fuß oder Bruchtheil eines Fußes, um welchen ihr Tiefgang sechszehn Fuß übersteigt.
Die Dicke der Stämme, welche den Kiel bilden, wird bei der Messung des Tiefgangs mitge-
rechnet, und als Breite, welche der Abgabenberechnung zu Grunde zu legen ist, wird die größte Breite
des Flosses oder der Holztrift angenommen. Diese Dimensionen werden nach englischen Fußen gemessen.
Artikel 8. Die in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Abgaben umfassen:
die Gebühr zur Deckung der Kosten der von der Europäischen Donau-Kommission veran-
stalteten Arbeiten und sonstigen Strom-Verbesserungen:
die bestehenden Gebühren zur Unterhaltung der zum Beleuchtungssystem der Donaumün-
dungen gehörigen Leuchtfeuer;
die Gebühren zur Deckung der Kosten des Lootsendienstes sowohl in der Durchfahrt von
Sulina als auch in dem Flusse zwischen Sulina und Brafla, sowie der Kosten sonstiger zur
Erleichterung der Schiffahrt dienender Anstalten.
Abgesehen von diesen Abgaben sind die Schiffe keinerlei Auflagen oder Gebühren unterworfen.
Schiffahrtsgesellschaften, welche von der ihnen zustehenden Befugniß, für ihre Schiffe ihre eigenen
Lootsen zu verwenden, Gebrauch machen, erhalten für die stromaufwärts gehenden Fahrzeuge eine Er-
mäßigung von 20 Prozent auf die erhobenen Schiffahrtsabgaben. Diese Ermäßigung wird bei Regelung
der monatlichen Abschlüsse berechnet.
· Artikel 9. Der Abgabenbetrag wird an den Direktor der Schiffahrtskassen-Verwaltung zu
Sulina bezahlt, welcher darüber Quittung zu ertheilen hat.
Ein Nachweis über die Umrechnung der an der unteren Donau gebräuchlichen Münzen in
Franken soll in dem Kassenlokal beständig angeschlagen sein und wird von di zu Zeit revidirt werden.
Abgabenbeträge, deren Fälligkeit oder Feststellung die Betheiligten beanstanden, sind einstweilen
als Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen.
Anträge auf völlige oder theilweise Erstattung gezahlter Abgaben sind an die Europäische Donau-
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