Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Kommission oder an die etwa an deren Stelle tretende internationale Behörde zu richten; dieselben müssen 
bei Strafe des Ausschlusses innerhalb dreier Monate von der Zahlung oder Hinterlegung an gerechnet, 
schriftlich angebracht werden. · 
Artikel 10. Die Berechnung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Tarifs zu entrichtenden 
Schiffahrts-Abgaben erfolgt nach dem Netto-Raumgehalt der Schiffe, welcher zu diesem Behufe nach dem 
von der Europäischen Donau-Kommission angenommenen Verfahren ermittelt wird. 
Die von der Europäischen Donau-Kommission angenommene Meß-Einheit ist ein Raum von 
100 Kubikfuß englisch, gleich 2,83 Kubikmeter. 
Der Raumgehalt der Fahrzeuge wird den Schiffspapieren entnommen. Den Führern solcher 
Schiffe, welche von dem, mit dem Hafenkapitanat von Sulina verbundenen Verifikationsbüreau nach der, 
auf leere Fahrzeuge anwendbaren Regel vermessen worden sind, steht es jedoch frei, ihre Abgaben nach 
Maßgabe df Raumgehalts zu entrichten, welcher in dem von dem Hafenkapitän ausgestellten Meßbrief 
angegeben ist. ·-·- 
- Artikel 11. Die in die Donau einlaufenden Schiffe, in deren Papieren ihr Raumgehalt nicht 
angegeben ist, unterliegen einer überschläglichen Vermessung seitens der bei dem Hafenkapitanat von Su- 
lina angestellten vereideten Verifikationsbeamten. Der Betrag der zu entrichtenden Abgaben wird nach 
dem auf diese Weise ermittelten Raumgehalt berechnet. 
65 Ehense wird verfahren, wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Raumgehalts-Angabe offenbar 
umrichtig ist. 
Die Vermessung erfolgt in dem einen wie in dem anderen Falle auf die vom Hafenkapitän, sei 
es von Amtswegen oder auf Verlangen des Direktors der Schiffahrtskasse erlassene Anordnung. Die 
zuständige Konsularbehörde ist von dem Zeitpunkt dieses Geschäfts zu benachrichtigen, um demselben, falls 
sie es für angemessen hält, beiwohnen zu können. 
Die von den Verifikationsbeamten bewirkten Messungen und Abschätzungen erfolgen kostenfrei, es 
finden aber auch keinerlei Berufung oder Rekurs dagegen statt. 
Artikel 12. Schiffe, Flöße oder Holztriften, welche auf irgend eine Weise etwa der Zahlung 
der im gegenwärtigen Tarif festgesetzten Abgaben ganz oder theilweise sch zu entziehen versuchen möchten, 
verfallen außer den Abgaben, welche sie gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu zahlen schuldig sind, 
in Ge mindestens dem zweifachen und höchstens dem vierfachen Betrage dieser Abgaben gleichkommende 
Geldbuße. « 
Wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Angabe des Raumgehalts gefälscht erscheint, wird 
zur Untersuchung des Raumgehalts des Schiffs geschritten. 
Die Verhängung von Geldbußen steht in erster Instanz dem Hafenkapitän von Sulina zu. Die 
Mittheilung des Strafurtheils an den Verurtheilten geschieht nach dem im Artikel 151 des Schiffahrts- 
und Polizei-Reglements vorgeschriebenen Verfahren. 
Berufungen gegen Strafurtheile sind zu richten entweder an die Europäische Donau-Kommission, 
bezw. an die deren Stelle später einnehmende Behörde, oder an den gemischten Gerichtshof, welcher für 
solche Angelegenheiten etwa künftig eingesetzt werden wird. 
Jede Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen dreier Monate nach der Eröffnung 
des angefochtenen Urtheils anzubringen. 
Gexgen die auf Berufung ergangenen Erkenntnifse findet ein weiterer Rekurs nicht statt. 
Die Strafurtheile des Hafenkapitäns sind ungeachtet der Berufung vollstreckkar. In diesem Falle 
ist, der Betrag der Geldstrafe einstweilen als Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen, an welche auch 
die Zahlung der rechtskräftig erkannten Strafen zu erfolgen hat. 
Artikel 13. Die Befehlshaber der gemäß Artikel 19 des Pariser Vertrages an den Donau- 
Mündungen stationirten Kriegsschiffe sind berufen, die Zahlung der im gegenwärtigen Tarif bestimmten 
Abgaben und der rechtskräftig erkannten Strafen seitens der ihrer Nationalität angehörigen, sowie der- 
jenigen Schiffe zu sichern, deren Flaggen sie, sei es vermöge Vertrags oder Herkommens, sei es vermöge 
eines allgemeinen oder besonderen Auftrages, zu schützen haben. 
Das Eingreifen der Kriegsschiffe ist in der Regel auf Verlangen des Direktors der Schiffahrts- 
kasse durch Vermittelung des Hafenkapitäns von Sulina nachzusuchen. 
In Emangelung eines sonstigen Kriegsschiffs, welches gegen ein den bestehenden Vorschriften 
zuwiderhandelndes Fahrzeug Zwangsmaßregeln zu ergreifen befugt wäre, hat der Hafenkapitän das 
Einschreiten des in Sulina stationirten rumänischen Kriegsschiffs zu veranlassen.
	        
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