Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

18  Arzte

Eine  Nachprüfung  der  Frage,  ob  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  mit  Recht  erfolgt  ist,  steht  dem  Verwaltungsrichter  in  den  Fällen
von  §  53  1  der  GO.  nicht  zu  (Preuß.  O##.  5.  Dez.  1901,  PI.  XXIII  425,
Reger  XXII  321).

“  Unter  diese  Bestimmung  fallen  auch  nichtapprobierte  Zahntechniker
(Kammerger.  7.  Jan.  1901,  Gemeinde-Ztg.  XI.  136)  und  umherziehende  Bandagisten
  (Bayr.  Oberst.  LG.  5.  Febr.  1901,  Keger  XXI  22).

1.  Prüfung  und  Approbation.  Die  Approbation  wird  von
den  Mlnisterien  des  Innern  und  des  Kultus  gemeinschaftlich  erteilt
(BO.  vom  20.  Juli  1901  S.  105  §§  1,  2);  die  Zurüchnahme  erfolgt
  durch  die  Kreish.  (ABVO.  vom  28.  Nlärz  1892  S.  28  8S  39).
Die  Prüfungsvorschriften  enthält  die  Prüfungsordnung  vom  28.  Mai
1901  S.  107.  Voraussetzung  der  Approbationserteilung  ist  hiernach,
daß  der  Kandidat  die  ärztliche  Vorprüfung  (§8  3—13),  die  ärztliche
Prüfung  (§8  20—58)  und  das  praktische  Jahr  (8§  59—62)  bestanden
hat  (§§  63,  64).  Die  Zulassung  zur  Vorprüfung  setzt  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  und  ein  medizinisches
  Studium  von  mindestens  5  Halbjahren  an  einer  deutschen
Universität  voraus  (§8  6,  7).  Sie  erfolgt  ebenso  wie  die  ärztliche
Prüfung  vor  der  ärztlichen  Prüfungskommission  einer  deutschen  Universität
  (§8§  3,  20).  Bedingung  der  Zulassung  zur  ärztlichen  Prüfung
ist,  daß  der  Nachsuchende  die  Vorprüfung  bestanden  und  mindestens
10  Halbjahre  an  einer  deutschen  Universität  Medizin  studiert  hat,
darunter  mindestens  4  Halbjahre  nach  bestandener  Vorprüfung  (88  22
bis  24).  Nach  bestandener  Prüfung  hat  der  Kandidat  sich  ein
Jahr  lang  an  einer  Universitätsklinik  oder  einem  dazu  ermächtigten.
Krankenhause  als  Praktikant  zu  beschäftigen;  Gesuche  um  die  Ermächtigung
  sind  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  richten  (Prüfungsordnung
  §  59,  BO.  vom  20.  Juli  1901  §  3).  —  Die  Bestimmungen
über  die  zahnärztliche  Prüfung  enthält  Bek.  vom  5.  Juli  1889
(Centr.  B.  1889  S.  417  mit  Nachträgen  in  Jahrg.  1890  S.  81,
Jahrg.  1899  S.  124),  ausgeführt  durch  BO.  vom  4.  Sept.  1889
S.  85.  Die  Prüfung  der  Tierärzte  ordnet  Bek.  vom  13.  Juli  1889
(Centr.  B.  421)  mit  Nachtrag  vom  26.  Juli  1902  (Centr.  B.  248).
Die  Prüfung  für  Tierärzte  wird  vor  der  Tierärztlichen  Hochschule
nach  erfolgter  Anmeldung  bei  der  Kommission  für  das  Beterinärwesen"“
  (VO.  vom  29.  Sept.  1869  S.  279  Pt.  A  II  2a)  abgelegt.
Wer  in  einem  öffentlichen  Amte  des  Staats  oder  der  Gemeinde
(als  Bezirksarzt,  Gerichtsarzt,  Polizeiarzt,  Anstaltsarzt  usw.)  angestellt
sein  will,  hat  sich  außer  den  vorgenannten  Prüfungen  noch  der  staatsärztlichen
  Prüfung  vor  dem  Landesmedizinalkollegium  zu  unterwerfen
(BO.  vom  29.  Okt.  1869  S.  331  und  vom  16.  MAärz  1896  S.  34).
Die  Befähigung  als  Bezirkstierarzt  (s.  d.)  und  Amtstierarzt  (s.  d.)  wird
durch  Prüfung  vor  der  Veterinärkommission  nachgewiesen  (BO.  vom
23.  März  1903  S.  417  §  8,  VO.  vom  9.  NAMärz  1870  S.  57).

Auch  nach  der  VO.  vom  23.  Müärz  1903  S.  417  noch?