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D. Verfügungen über Gegenstände der nicht streitigen
Gerichtsbarkeit.
1) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom #. Jüelenr 1821,
betreffend die Frage: ob den seit dem sächsischen und ersten französischen Feldzuge von 1815 und
1814 vermißten Soldaten bis in ihr siebenzigstes Lebensjahr bei Erbschaften, die ihnen erft seit
dem 2. August 1817 angefallen wären, eine Portion zu berechnen, und von den übrigen Erben
als Empfänger derselben Caution zu leisten sey?
Auf die von den Pupillen-Senaten der Kreisgerichtöhdfe eingekommenen Berichte
in Betreff der Frage:
ob den seit dem sächsischen und ersten französischen Feldzuge von 1815 und
1814 vermisiten Soldaten, bis in das siebenzigste Lebensjahr jedes Einzelnen,
die ihnen erst seit dem 2. August 1817 angefallenen Erbschaften zu
berechnen, und deßhalb von den übrigen Erben als Empfängern solcher
Erbtheile Caution zu leisten sey?
hat der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals diesen Gegenstand dem K. Justiz-Ministerium
mittelst Anbringens vorgelegt.
Das K. Justiz-Ministerium hat hierauf dem Civil-Senate des K. Ober-Tribunals,
insofern der befragte Gegenstand auch seinen Geschäftsbreis berührt, und die dabei
in Vorwurf bommenden Fragen leicht im förmlichen Rechtswege zur Erdrterung
bommen können, die Sache zur Berathung mitgetheilt, zugleich aber seine Anscht
darüber zum Behuf näherer Erwägung und weiterer Communikation mit dem Pupillen-Senate
dahin ausgesprochen:
daß nach dem Inhalte der Gesehze vem 28. Februar 1817 und 9. März
1813, wie ihn das K. Jusiiz-Ministerium, unter Zugrundlegung des von
dem vormaligen Ober-Justiz-Collegium unter dem 17. Februar 1317 über
diesen Gegenstand erstatteten Gutachtens, auslege, die vermißten Soldaten