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II.
An die Stelle des „Chefs der Admiralität“ tritt
in den §§. 82, 2; 83, 3 und 4; 93, 8 und 9
der „kommandirende Admiral“
in §. 83,7
das „Reichs-Marine-Amt“.
III.
An die Stelle des „Generalkommando der Marine“ tritt
in §. 99, 3
das „Reichs-Marine-Amt“.
IV.
In §. 2 ist
unter Nr. 2 am Schluß hinzuzufügen:
„bezw. aus der Marineordnung“.
unter Nr. 3 als vorletzter Absatz einzuschalten
„Die Mitwirkung des Oberkommandos der Marine hinsichtlich der Ersatzangelegenheiten
der Marine in der dritten Instanz ergiebt sich aus dem Inhalt dieser Verordnung bezw.
aus der Marineordnung“.
V.
In der Anlage 4 Nr. 6 ist hinter „Werftdivision“ einzuschalten
„bezw. Torpedo-Abtheilung“
In dem zugehörigen Muster a ist auf der ersten Seite
unter
„ten Werftdivision“ zu setzen
„ten Torpedo-Abtheilung“.
VI.
Es ist zu setzen
in § 1,1
statt „17“: „19“
in §§. 53, 5; 103, 7; 121, 2b
statt „l., II., IX. und X. Armeekorps“ „I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps“,
in §. 128,7
statt „des Eisenbahn-Regiments“
„der Eisenbahn-Brigade“.
VII.
Das Citat unter §§. 29, 4c; 32,2 und 5 ist zu vervollständigen durch
„G. v. 8. 2. 90.“
In §. 40, 4, Abs. 1 ist statt „und 2“ zu setzen:
„2 und 3a“.
Berlin, den 20. März 1890.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.