Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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II.

An  die  Stelle  des  „Chefs  der  Admiralität“  tritt
in  den  §§.  82,  2;  83,  3  und  4;  93,  8  und  9
der  „kommandirende  Admiral“
in  §.  83,7
das  „Reichs-Marine-Amt“.

III.
An  die  Stelle  des  „Generalkommando  der  Marine“  tritt
in  §.  99,  3
das  „Reichs-Marine-Amt“.
IV.

In  §.  2  ist
unter  Nr.  2  am  Schluß  hinzuzufügen:
„bezw.  aus  der  Marineordnung“.
unter  Nr.  3  als  vorletzter  Absatz  einzuschalten  
„Die  Mitwirkung  des  Oberkommandos  der  Marine  hinsichtlich  der  Ersatzangelegenheiten
der  Marine  in  der  dritten  Instanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung  bezw.
aus  der  Marineordnung“.

V.
In  der  Anlage  4  Nr.  6  ist  hinter  „Werftdivision“  einzuschalten
„bezw.  Torpedo-Abtheilung“
In  dem  zugehörigen  Muster  a  ist  auf  der  ersten  Seite
unter
„ten  Werftdivision“  zu  setzen
„ten  Torpedo-Abtheilung“.



VI.
Es  ist  zu  setzen

in §  1,1

statt  „17“:  „19“
in  §§.  53,  5;  103,  7;  121,  2b

statt  „l.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps“  „I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII.  Armeekorps“,
in  §.  128,7

statt  „des  Eisenbahn-Regiments“

„der  Eisenbahn-Brigade“.

VII.

Das  Citat  unter  §§.  29,  4c;  32,2  und  5  ist  zu  vervollständigen  durch
„G.  v.  8.  2.  90.“

In  §.  40,  4,  Abs.  1  ist  statt  „und  2“  zu  setzen:
„2  und  3a“.

Berlin,  den  20.  März  1890.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.











Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.